Teil eines Werkes 
1 (1821) Grundsätze der Gemeinheits-Theilung, oder der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker-, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Äcker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 1
Entstehung
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Gegenstände in der Urkunde enthalten, oder durch Herkommen oder Verordnungen festgesetzt sind, können nur dann zum Maaßstab angenommen werden, wenn der Verpflichtete die Wahl hat, ob er in Natur oder in Gelde die Leistung erfüllen will.

§. 29. Die im Landkulturedikt vom 4ten September 1814. H. 2. wegen Ablösung jährli⸗ cher fixirter Geldleistungen der Erbpächter ertheilten Vorschriften werden auch auf andere Lei⸗ stungspflichtige, sie mögen Eigenthümer oder Erbzinsleute seyn, ausgedehnt, jedoch zugleich näher dahin bestimmt:*

zum Buchstaben c.&. daß der Verpflichtete wenigstens so viel von seinem jöhrlichen Zinse

ä ablösen muß, als der anschlagsmäßige Ertrag des verkauften Theils beträgt; zum Buchstaben c. g. daß eine Bertheilung der jährlichen Abgaben nur bis zum Betrage von Vier Thalern auf jeden einzelnen Theil statt findet, und bei einer Vertheilung feioe Hrt⸗ Summe die Ablösung durch Kapital auf Verlangen des Berechtigten er⸗ olgen muß. ö

6 30. Der Ertrag des Naturalzehenten wird nach dem Zustande der zehentpflichtigen Grundstücke zur Zeit der Ablösung, durch Sachverständige ausgemittelt, welche ihr Gutachten darüber abgeben:

auf welche Quantität von Korn, Stroh und andern Früchten, auf wie viel Stücke Vieh der Zehntherr, ein Jahr in das andere gerechnet, sich Hoffnung machen konnte. Der Werth dieses ausgemittelten Ertrags wird bei dem Fruchtzehent auf die, h. 27. und bei dem Fleischzehent auf die, H. 28. vorgeschriebene Art ausgemittelt. ö

9§ 31. Wenn der Zehentberechtigte seiner Seits fortwährende oder zufällige Lasten zu tragen hat, so kann er, im Fall von allen oder einigen Zehentpflichtigen die Ablösung im Kapital vorgenommen wird, gleichfalls eine Ablösung jener Lasten verlangen. Ein gleiches Recht haben in diesem Fall auch diejenigen, gegen welche er zu diesen Lasten verpflichtet ist. Findet dabei keine gütliche Uebereinkunft statt, so darf die Ablösung nur auf die Lasten im Ganzen gerichtet seyn, und bei zufälligen Lasten nur in Kapital geschehen. Die Ablösungs⸗ summe wird nach denselben allgemeinen Grundsätzen, wie bei den bäuerlichen Leistungen und bei den Zehenten selbst, bestimmt.

Einen ähnlichen Anspruch auf gegenseitige Ablösung sollen auch die Gutsherren haben, wenn etwa denselben auch von ihrer Seite gewisse Leistungen an die ihnen verpflichteten bäuerlichen Besitzer, außer dem schon§. 12. bestimmten Falle, z. B. Bauhülfe, Remission oder Erlaß in Unglücksfällen u. s. w. obliegen sollten ö ö

Außerdem hat der Zehentberechtigte, oder der Gutsherr das Recht, sich von seinen Lasten ohne andere Ablösung dadurch zu befreien, daß er die ihm zukommenden Leistungen freiwillig und ohne Entschädigung aufgiebt. ö

6. 32. Die Ablösung des Naturalzehenten geschieht durch Land oder durch Rente, und es findet dieserhalb alles dasjenige statt, was oben 9. 15. bis 2r. vorgeschrieben ist.

H. 33. Wenn Lehnwaare in jedem Vererbungsfalle des Besitzers hat entrichtet werden müssen, so sind drei Veränderungsfälle auf ein Jahrhundert zu rechnen; wird sie aber nur dann bezahlt, wenn das Grundstück auf andere Erden, als Abkömmlinge in absteigender Linie, vererbt wird, so wird nur ein Veränderungsfall gerechnet. Findet dergleichen auch im Falle des Absterbens des Gutsherrn statt, so werden gleichfälls drei solcher Veränderungsfälle auf ein Jahrhundert gerechnet. Wenn aber das Obereigenthum, bei dessen Wechsel die Zahlung der Lehnwaare geschehen muß, an ein Amt, an eine Dignität oder an ein Seniorat gebunden ist, so sollen sechs Veränderungsfälle des Obereigenthums auf ein Jahrhundert gerechnet werden.

Ist auch bei Veräußerungen in der dienenden Handlehnwaare zu bezahlen gewesen, so wird angenommen, daß zwei Veränderungsfälle in einem Jahrhundert vorkommen, und eben ninn.. Statt, wenn sie auch bei Veräußerungen des Obereigenthums hat erlegt wer⸗ den müssen.

. 34. Ueberall wird sodann derjenige Betrag der Lehnwaare zum Grunde gelegt, welcher durch Verträge, oder Register, oder Landesgesetze, oder Herkommen bestimmt worden ist. Sind

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