lehse ö——— it it
lesey H. 16. Der Dienstpflichtige ist zu jeder Zeit befugt, sie nach vorheriger sechsmonatlicher n Kündigung gegen Erlegung des Fünf und zwanzigfachen Betrags abzulösen. Er kann dieses htäbe auch theilweise thun, es darf jedoch in diesem Falle das Kapital der Ablösung nicht weniger Halht als Hundert Thaler in Preußischem Courant betragen.
§. 17. Diese Befugniß der Ablösung ertheilen Wir auch solchen bäuerlichen Besitzern, gatz die vormals nicht Eigenthümer ihrer Stellen waren, in Rücksicht derjenigen Renten, die bei der Regulirung der gutsherrlichen Verhältnisse nach dem Edikt vom naten September 1811.
in und dessen Deklarationen auf ihre Stellen gelegt worden. ö
9. 18. Muß die Abfindung in Ländereien gegeben werden, so erfolgt dieselbe in einem, l Hüt Werthe der Berechtigung angemessenen Antheile an Aeckern, Wiesen und beständigen 9 6. ütungen.
Hi 6.29, Der Antheil des Berechtigten aus jeder dieser Gattungen von Grundstücken, wird
mimer nach eben den Verhältnissen bestimmt, in welchen der Verpflichtete solche besitzt.
Wbanf* 9. 20. Die Ausweisung desselben geschieht nach den Grundsätzen der Gemeinheitstheilungs— 0
rdnung.
aus§. 21. Sind Grundstücke anderer Personen, die an der Dienstaufhebung keinen Theil
nehmen, hinderlich, der Abfindung des Dienstherrn in Land eine zweckmäßige Lage zu verschaf⸗
De fen, so findet die Vorschrift des Artikels 20. der Deklaration vom 2gsten Mai 1816. statt.
hterer Diese Vorschrift ist jedoch nicht von privativen, sondern nur von Grundstücken, die einer ge⸗
meinschaftlichen Hütung unterliegen, zu verstehen. ä slitts§. 22. Der Dienstherr ist berechtigt, auf zwölf Jahre sich die in dem Edikt vom 1aten kahn ‚ September 1811. 9§. 16. und 17. und in der Deklaration vom 29sten Mai 1816. Artikel 37. te ist und 38. bemerkten Hülfsdienste gegen die dort bemerkte Entschädigung vorzubehalten. Hat schen, er überhaupt nur so viel Dienste, oder weniger zu fordern, so findet gar kein Vorbehalt statt. ö§. 23. Unter eben den Bedingungen, unter welchen der Dienstherr solcher Bauern, die 00m nicht Eigenthümer sind, einen Theil der Entschädigung nach dem Edikt vom ten September Hhald⸗ 1811.§. 24. 55. und 56. und der Deklarationen vom 29. Mai 1816. Artikel 51. bis 59. und hand⸗ vom gten Mai 1818. zu den in Folge der Dienstaufhebung erforderlichen neuen Einrichtun⸗ und gen und zur Vermehrung des Inventariums zu veräußern, prioritätisch zu verpfänden und Nehte zu verwenden befugt ist, unter eben denselben ist auch der Dienstherr der hier in Rede stehen⸗ den Bauern zu dergleichen Verfügungen berechtigt.—
flt§. 24. Der Berechtigte kann verlangen, daß der Verpflichtete über das Ablösungskapital
umte der Rente ihr mehrere, Seitens des Berechtigten unkündbare Obligationen ausstellt, und in
05. das Hypothekenbuch des belasteten Guts eintragen läßt, über welche er in derselben Art zu verfügen besugt ist, als ihm wegen der übrigen Entschädigungen§. 23. nachgelassen worden.
elhe ö ö§. 25. Die Ausführung des geschlossenen Dienstaufhebungsgeschäfts findet im Mangel
stt einer Einigung der Regel nach nur nach Verlauf eines Jahres nach der Bestätigung des Rezesses, und zwar mit dem nächsten darauf folgenden Gesindeumzugstermine statt.
Ul§. 26. Auch können andere jährliche Naturalabgaben, Zehenten und Lehnwaare(Laude⸗ mien) unter den§§. 15. und 16. enthaltenen Bestimmungen in Rente verwandelt werden, ö
ohne Ausnahme, ob der verpflichtete Eigenthümer, Erbzinsmann oder Erbpächter zur Klasse
ch der bäuerlichen Wirthe gehört, ob er dienstpflichtig oder ob beides nicht der Fall ist.
10 0 H. 27. Alle Fruchtleistungen werden nach dem Durchschnitte der Martini-Marktpreise des
ung Hauptmarktplatzes für den betreffenden Ort in den letzten der Einleitung der Auseinander⸗
shiͤbi⸗ setzung unmittelbar vorhergegangenen 14 Jahren, zu Gelde berechnet. Dabei wird eben so verfahren, wie in Unserer Gemeinheitstheilungs-Ordnung 9§. 75. und 74. vorgeschrieben ist.
Rehte 9. 28. Der Werth der Abgaben an Federvieh, Kälbern, Lämmern, Schweinen, Butter,
Käse, Eier, Wachs und andern Naturalien soll durch Sachverständige bestimmt, und dabei der gemeine Preis zur Zeit der Ablösung als Maaßsiab gebraucht werden, nach welchem man dhung die Bezahlung solcher Gegenstände, wenn sie nicht in Natur geleistet, sondern in Gelde ver⸗ gütet werden, zu bestimmen pflegt. Preisbestimmungen hingegen, welche über die gedachten


