Teil eines Werkes 
1 (1821) Grundsätze der Gemeinheits-Theilung, oder der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker-, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Äcker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 1
Entstehung
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6. 2. Die auf Dienstfamilienstellen(Art. 5. Buchst. a. a. a. O.) haftenden Handdienste können nur mit beiderseitiger Einwilligung aufgehoben werden. Dieses findet insonderheit in Rücksicht der Dienste Statt, welche auf den in einigen Provinzen, wie z. B. in Schlesien, vorhandenen Dreschgärtnerstellen haften. Ist aber eine Einigung zwischen dem Belasteten und Berechtigten über die Aufhebung solcher Dienste zu Stande gekommen; so ist zur Rechtsbe⸗ ständigkeit des darüber geschlossenen Vertrags weiter nichts erforderlich, als was überhaupt zu einem Dienstablösungsgeschäft in der jetzigen Ordnung vorgeschrieben worden.

§. 3. Dägegen unterliegen gleichfalls die, bei den stattgehabten Regulirungen der guts⸗ herrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, nach H§. 16. 17. und 49. des Edikts vom nten Sep⸗ tember 1811. und der Deklaration vom a9sten Mai 1816. Art. 38., vorbehaltene Hülfsdienste, der jetzigen Ordnung; der Verpflichtete kann jedoch deren Aufhebung erst nach Ablauf des in jenen Gesetzen bestimmten Zeitraums, der Berechtigte aber auch früher verlangen.

F. 4. Sind bei den vor dem Jahre 1811. erfolgten Verleihungen bäuerlicher Grundstücke zu Eigenthum, Erbpachts⸗ oder Erbzinsrecht, und dabei bewirkten Dienstablösungen für immer Dienste von Ackernahrungen vorbehalten worden, so kann auch deren Aufhebung nach Ablauf von Zwölf Jahren seit Verkündung der gegenwärtigen Ordnung, verlangt werden.

§. 5. Dagegen sind Dienste, welche die Natur der öffentlichen Lasten haben, oder aus dem Gemeine⸗ oder Kirchenverhältnisse entspringen, keiner Aufhebung unterworfen.

5. 6. Die Aufhebung der Dienste(H. 1. 5. und 4.) findet nur auf den Antrag der Be⸗ theiligten Statt. Sowohl der Berechtigte, als der Verpflichtete ist dazu befugt; Letzterer jedoch unter der§. 5. gedachten Einschränkung. ö

§. 7. Trägt auch nur einer der Verpflichteten darauf an, so muß sie in Rücksicht seines Interesse erfolgen. Dieses findet selbst in Absicht der ungemessenen Dienste Statt; es kann aber die Last der übrigen Verpflichteten dadurch nicht erschwert werden, der Berechtigte ist vielmehr schuldig, den aufgelöseten Dienst durch eigene Theilnahme oder sonst zu ersetzen, falls er die Aufhebung nicht allgemein machen will.

H. 8. Spann⸗ und Handdienste, welche, wenn jene nach den Grundsätzen des Edikts vom 4ten September 1811.§. 17. und der Deklaration vom 29sten Mai 1816. Art. 41. zu Hand diensten berechnet werden, zusammengenommen jährlich nicht den Belauf von 50 Mannshand⸗ tagen übersteigen, werden, nach den in der Gegend,‚ in den bestimmten Leistungsyerioden und für die Art der Beschäftigung üblichen Arbeitspreisen, zu Gelde angeschlagen, und in Rente vergütet.

9. 9. Es können jedoch solche Dienste nie höher als zu 8 Groschen Brandenburgisch für einen Mannshandtag abgeschätzt werden. Auch findet diese Abschätzungsart auf unbestimmte n n Baudienste keine Anwendung. Diese sind vielmehr nach den folgenden 98. abzuschätzen. ö

§. 10. Größere, als die im g. 8. gedachten Dienste, werden nach dem Kostenbetrage, welche der Berechtigte anwenden muß, um die nach bisheriger Feldeintheilung und⸗ Wirthschaftsart damit bestrittenen Arbeiten zu beschaffen, abgeschätzt. ö ö§. 11. Unbestimmte Baudienste sind mit Berücksichtigung der Vorschriften der Gemein heitstheilungs-Ordnung§. 120. und ff. von Sachverständigen abzuschätzen.

§. 12. Bei Bestimmung des Werths der Dienste ist die Vergütung, welche der Berech⸗ tigte dem Dienstpflichtigen in Natur oder in Gelde zu geben verbunden war, in Abzug zu bringen. Sollte hierbei der Werth des Dienstes niedriger, als der Betrag dieser Vergütung ausgemittelt werden; so können die Pflichtigen dennoch für letztere keine größere Entschädi⸗ gung als den Erlaß des Dienstes fordern.

ö§. 13. Die Entschädigung für die 9. 10. erwähnten Dienste, wird durch Land oder Rente geleistet. 8 ö ů 6. 14. Der Provokat hat zwischen Land und Rente jedesmal die Wahl ö 6. 15. Wegen der Rente finden die§H. 75. und ff. der Gemeinheitstheilungs⸗-Ordnung gegebenen Vorschriften Anwendung.