Teil eines Werkes 
1 (1821) Grundsätze der Gemeinheits-Theilung, oder der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker-, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Äcker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 1
Entstehung
Einzelbild herunterladen

a. 413 H.

ssehn ö

se f Weide oder zum Nachtlager bringen, wenn dieselben zulänglich bewahrt sind, oder das Vieh

argehen Pmgeen 3 n oder getüdert(mit Stricken an feste Gegenstände auf der Weide be

Indstz estigt) wird.

nn§. 188. Auch können Ackerwirthe, welche nur einen Theil ihrer Ländereien hutfrei besitzen, nur auf Jahresfrist Vereinigungen wegen deren Behütung durch das Vieh anderer Theilneh

an dun mer gültig schließen.

We H. 189. Die den besonderen und fremden Hütungsberechtigten nach§. 15. des Kultur⸗

n geh⸗ edikts vom naten September 1811. gebührende Entschädigung, kann auch auf die,§§. 175.

Aunn und 176. dieser Ordnung bemerkte Art geleistet werden.

t 9. 190. Wird die Entschädigung in Kornrente bestimmt, so wird sie auf die, H. 75. ge⸗ dachte Art in Gelde abgeführt und sicher gestellt. §. 191. Bezwecken alle oder einzelne Ackerbesitzer nur die einstweilige Hutbefreiung ein

dnin zelner Ackerstücke bis zum dritten Theile derselben, ohne daß es zu diesem Behuf eines Um⸗ ungebe tausches bedarf, und wollen sie dabei die befreiten Ländereien, für den Fall einer künftig ein⸗ tretenden Auseinandersetzung, der Masse der umzutauschenden Ländereien nicht entziehen: so Muläs⸗ sind die Ortsbehörden(H. 178.) auf den Antrag der Theilnehmer gehalten, sich der Instruk⸗ tion der Verhandlung zu unterziehen, jedoch bleibt auch in diesem Falle die Entscheidung ent Wullur stehender Streitigkeiten, ingleichen die Genehmigung der gütlichen Vereinigungen, der Aus⸗ weniger, einandersetzungsbehörde vorbehalten. ö In allen andern Fällen aber haben sich die Theilnehmer mit ihren Anträgen an die ge verden, dachte Behörde zu wenden, und von dieser weitere Verfügung wegen Einleitung der Sache gankiin⸗ zu gewärtigen. ö lehmer Urkundlich haben Wir vorstehende Ordnung Allerhöchsteigenhändig vollzogen, und mit zuß das Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen. lur aus⸗ So geschehen, Berlin, den Iten Juni 1821. sch(E. 8.)Friedrich Wilhen m.. 4.60 C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. Vol⸗ Beglaubigt: Friese. uuu⸗ Ordnung wegen Ablosung der Dienste, Natural⸗ und Geldleistungen von Grundstücken, welche eigenthümlich in ale⸗ zu Erbzins- oder Erbpachtsrecht besessen werden. Vom 7ten Juni 1821. Beuint⸗ Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen. ꝛc. Halder⸗ Mit Bezug auf den Artikel 2. der Deklaration vom egsten Mai 1816. finden Wir Uns, Der zu nachdem Wir heute die Gemeinheitstheilungs-Ordnung vollzogen haben, veranlaßt, für dieje⸗ nigen Provinzen Unserer Monarchie, in welchen das Edikt vom u4ten September 1811. die sung des Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend, und dessen Deklaratio⸗ 1 der⸗ nen bereits Anwendung finden, ingleichen für das Herzogthum Sachsen, für das Gebiet Er soll, ein⸗ furth und das Amt Wandersleben, ferner für die vormals Großherzoglich Sachsen-Weimar kien eint sche und Fürstlich-Schwarzburgsche, Unserer Provinz Sachsen gegenwärtig einverleibte Ort schaften, die Grundsätze festzusetzen, nach welchen bei Ablösung der Dienste, Natural⸗- und zu dem⸗ Geldleistungen von solchen Stellen, die eigenthümlich zu Erbzins- und Erbpachtsrecht besessen Nase der werden, es gehalten werden soll, um auch in ihnen die Hindernisse zu heben, welche von die⸗ u Vf ser Seite noch der Landkultur und der freien Verfügung über ländliche Grundstücke entgegen Iu fatt stehen. Wir verordnen demnach für die gedachten Provinzen und Landestheile, nach eingehol Föb tem Gutachten Unsers Staatsraths, wie folgt: eien di 9. 4. Hand⸗ und Spanndienste, welche auf Stellen, die ihren Besitzern eigenthümlich, zu Erbzins⸗ oder Erbpachtsrecht zustehen, haften, sollen gegen Entschädigung aufgehoben werden, det, be⸗ in sofern die Stelle im Sinne der Deklaration vom 29sten Mai 1816. Art. 4. Buchst. a. und nhange: Art. 5. Buchst. a. eine Ackernahrung ist.

Dieh zur