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Wirkung der Gemeinheitstheilung, daß sie nehmlich Behufs einer ferneren Auseinandersetzung zu deren Umtausch nicht mehr genöthigt werden können, als auch so, daß der Umtausch für einen solchen Fall vorbehalten bleibt, der bisherigen Gemeinschaft entziehen, wenn dargethan
wird, daß durch dergleichen Auszüge die ordnungsmäßige Benutzung der übrigen Grundstücke
weder gestört, noch für den Fall einer künftig allgemein erfolgenden Auseinandersetzung die Anordnung schicklicher Plan-Lagen gehindert wird.
6. 178. Bezwecken dergleichen Auszüge(H. 177. die Befreinng der Ackerländereien von fremder Hütung, so finden deshalb die,§. 191. ertheilten Vorschriften Anwendung. Außer diesem Falle werden dergleichen Aenderungen(§. 171. und ff.), Rücksichts der städtischen Feld⸗ marken von dem Magistrate, und auf dem Lande von dem Kreislandrathe, auf den Antrag des Theilnehmers, der sie beabsichtigt, mittelst summarischen Verfahrens untersucht, und es wird von diesen darüber verfügt.
§. 179. Ihre Fesisetzung muß einstweilen zur Ausführung kommen, und es steht demjeni⸗ gen, öm sich dadurch beeinträchtigt glaubt, nur der Rekurs an die Auseinandersetzungsbe— hörde offen. ö §. 180. Eben diese Befugniß steht dem Eigenthümer zu, wenn sein Antrag als unzuläs⸗ sig zurückgewiesen ist. ö
§. 181. Die im Edikte vom Aten September 1811. wegen Beförderung der Landkultur
hutfteien den Ackerbesitzern ertheilte Befugniß, den dritten Theil ihrer Ackerländereien, oder weniger,
der Hütung zu entziehen, wird hierdurch bestätigt, und näher, wie folgt, bestimmt. FH. 182. Der Antrag darauf kann sowohl von einzelnen Ackerbesitzern angebracht werden, als eine Vereinigung mehrerer darauf, daß ihnen das hutfreie Drittel nach einem gemein—⸗ schaftlichen Plane zugetheilt werde, zulässig ist. Wenn aber der vierte Theil der Theilnehmer (nach den Antheilen berechnet) oder deren mehrere die Hutfreiheit verlangen; so muß das hutfreie Drittel allgemein, d. i. für sämmtliche Theilnehmer der gemeinschaftlichen Flur aus— gewiesen werden
9. 183. Außer dem Falle, wenn die Ausweisung allgemein erfolgen muß, findet dieselbe auf den einseitigen Antrag einzelner Theilnehmer nur unter den, g. 177. bestimmten Bedin⸗ gungen, und wenn diese ohne allen Ackerumsatz erfüllt werden können, statt.
Auch soll dem Antrage nachgegeben werden, wenn es zu gleichem Behuf nur des Umtau⸗ sches von einigen wenigen Ackerstücken bedarf.
§. 184. Bei der allgemeinen Ausweisung des hutfreien Drittels ist nicht nur ein allge⸗ meiner Ackerumsatz zulässig, sondern auch darauf, daß durch jene Aussonderung die Bewirth— schaftung der übrigen Grundstücke nicht gestört und einer künftigen allgemeinen Auseinander⸗ setzung keine Hindernisse in den Weg gelegt werden, von Amtswegen zu halten, und der zu diesem Behuf etwa erforderliche Ackerumtausch zu veranstalten.
§. 185. Außer dem vorgedachten Falle(. 184.) ist bei einer allgemeinen Ausweisung des hutsreien Drittels ein Aekerumsatz und die Zusammenlegung der Ländereien nur dann zu ver⸗ anlaffen, wenn entweder die Mehrheit der Theilnehmer darüber, daß dieser geschehen soll, ein⸗ verstanden, oder wenn ohnedem bei Berücksichtigung der Größe und Güte der Ländereien eine verhältnißmäßig gleiche Zutheilung nicht ausführbar ist. ö
§. 186. Die Ausweisung des hutfreien Drittels schließt auch nicht aus, daß die zu dem⸗ selben gehörigen Ländereien künftig bei einer eintretenden Auseinandersetzung zur Masse der umzutauschenden Ländereien gezogen werden. Dagegen kann der Umtausch zu diesem Behuf nicht mehr erzwungen werden, wenn bereits auf jene Veranlassung eine Zusammenlegung statt gefunden hat, oder sämmtliche Theilnehmer darüber einig getoorden sind, und in beiden Fäl⸗ len, oder auch auf Antrag einzelner Theilnehmer für deren hutfrei gemachte Ländereien die Gemeinheitstheilungsbehörde ihre Zustimmung dazu ertheilt hat.—
§. 187. Besitzt Jemand in einer Feldmark, auf welcher noch Gemeinheit statt findet, we— niger als den dritten Theil seiner Ländereien hutfrei, oder solchen nicht im Zusammenhange: so darf er auf die im Gemenge liegenden hutfrei gewordenen Stücke nur dann Vieh zur
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