— 411—
Weu II. Ab scheu it e.
4 Von Einschrän kung der Gemerinheiten. ů
Fer§. 166. Jeder Eigenthümer mit Dienstbarkeiten belasieter Grundstücke, und jeder Mitei⸗) Einhhrun m— genthümer von Gemeingründen kann begehren, daß die Theilnehmungsrechte der Dienstbarkeits- einer den Rech⸗
ö und Mitberechtigten auf ein bestimmtes Maaß festgesetzt werden, und darnach die Benutzung d. Ner jur geordnet werde. müßgen Beu.
C. 167. Es kann insonderheit darauf angetragen werden, daß die Art und die Zahl des gung.
teth und Viehes, womit die Hütung ausgeübt werden kann, und die Zeit, wann die Ausübung statt sen Nu⸗ findet, ausgemittelt und festgesetzt werden. forderh,§. 168. In Rücksicht der Holzungsgerechtigkeiten findet die Bestimmung des Maaßes der 145·0 Theilnahme, mit Berücksichtigung der Vorschrift des Allgemeinen Landrechts Theil J. Titel 22. Mun F. 235. und 236. ebenfalls statt. ö 0§. 169. Regulirungen dieser Art werden von der Gemeinheitstheilungsbehörde bewirkt, 40. stt. und müssen bei allen neuen Feldeintheilungen von Amtswegen geschehen. Hasee ö 9. 170. Entstehen dabei Streitigkeiten, so müssen sie von der Gemeinheitstheilungsbehörde . entschieden werden. ö‚ ö 171. Die unter den Eigenthümern vermischter, mit gegenseitigen Dienstbarkeiten bela⸗ ichen de steter Ländereien, und unter den Miteigenthümern von Gemeingründen bestehenden Einrich⸗ i dal tungen wegen Benutzung der ihren gemeinsamen Rechten unterworfenen Grundstücke müssen, ö wenn auch nur ein Viertheil der Berechtigten(nach dem Werthe der Theilnehmungsrechte Ultuger berechnet) darauf anträgt, der Untersuchung auf ihre Zweckmäßigkeit unterworfen, und wenn die Päh⸗ sich die Theilnehmer wegen deren Abänderung nicht vereinigen können, die an ihrer Stelle „ 0hd f. einzuführenden Ordnungen und Anstalten festgesetzt werden. ü 9. 172. Dies gilt insbesondere 17 Wenn wit 1) von der Benutzung der gemeinen Weideanger, 50 so auch in. 2) der Schlageintheilung bei vermengten Aeckern, ö wachtten 5) der weiter als polizeilich schon bestimmten Einschränkung der Wiesen und Saatbehütung, es sihht 4) der Schlageintheilung bei Forst- und Torfnutzungen. 6. 173. Auch darüber, der M 1) ob vermengte, mit gegenseitigen Dienstbarkeiten belastete Aecker auf mehrere Jahre, als Gebihde ö bisher üblich war, oder gänzlich besäet oder unbesäet zur Hütung oder zum Holzanban Wulruns niedergelegt; ö 2) ob Sandschellen gedeckt; x N nd sir 3) Weideplätze zu Wiesen eingeschont oder zu Aeckern aufgebrochen; firt 4) Wiesen mit der Hütung gönzlich verschont; ö in waden 5) gewisse Weideplätze für bestimmte Vieharten gehegt; 3 6) einige Vieharten von den Gemeinhütungen ganz ausgeschlossen; HUe, a 70 gemeinschaftliche Forsten abgeholzt und geradet, ich muhet. 8) Bewässerungs- und Abwässerungs-Anstalten angelegt werden sollen, Ne de findet das 9. 171. gedachte Verfahren statt. i Moaten H. 174. Die in den§o. 29. 0. und 81. Titel 22. Theil JI. des Allgemeinen Landrechts 3 laufu⸗ ö bestimmten Grundsätze finden auf alle Arten von ländlichen Grundgerechtigkeiten Anwendung. §. 175. Die Entschädigung der Dienstbarkeitsberechtigten kann, außer der in dem Allge⸗ Henhalg meinen Landrecht Theil I. Titel 22.§. 81. bemerkten Art, auch dadurch bewirkt werden, daß der Belastete sein eigenes Theilnehmungsrecht auf Benutzung derjenigen Grundstücke, welche 2.7/ Hl⸗ dem Berechtigten angewiesen werden, einschränkt oder gänzlich aufgiebt. et velden. 9. 176. Kann wegen Unerheblichkeit des Gegenstandes die Entschädigung auf die, H. 175.
10 gedachte Art nicht geschehen, so kann sie auch in Gelde geleistet werden. enlfet, 6. 177. Auf die vorgedachten Bedingungen können sowoh' einzelne Eigenthümer, als auch
nur— mehrere derselben nach gemeinschaftlichem Plane ihre Ländereien, und zwar sowohl mit der


