Teil eines Werkes 
1 (1821) Grundsätze der Gemeinheits-Theilung, oder der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker-, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Äcker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 1
Entstehung
Einzelbild herunterladen

410

Verbesserungsarbeiten können Hypothekengläubiger nur die Verwendung derselben in das Gut und zu dessen Kultur verlangen, und deshalb nur ihre Schuldner in Anspruch nehmen. 9.155. Bei Lehn- und Fideikommißgütern können der Lehnsherr, die Lehns⸗ und Fidei⸗ kommißfolger einer Abtretung von Pertinenzstücken gegen Geld, oder der Ablösung von Ren⸗ ten, in sofern beides nach dieser Ordnung zulässig ist, nicht widersprechen. Sie können viel⸗ mehr nur verlangen, daß das Kapital wieder zu Lehn oder Fideikommiß angelegt, oder zur Befriedigung der ersten Hypothekengläubiger verwendet werde. 9. 154. Eben dieses sindet statt in Rücksicht der Obereigenthümer bei Erbzinsgütern und Wiederkaufsberechtigten, und können diese nur Sicherstellung des Kapitals, oder dessen Ver⸗ wendung zu bleibenden Verbesserungen des Guts, oder zum Ankauf neuer Pertinenzstücke fordern.

9. 155. Der Verpflichtete haftet für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten(§ F. 153. und 154.); er kann sich jedoch von der Vertretungs⸗Verbindlichkeit durch gerichtliche Niederlegung des Geldes frei machen. ö ö ö §. 156. Auch in Rücksicht der öffentlichen Lasten finden die Verfügungen des§. 148. statt. Sind Grundstücke gegen Rente oder, Kapital abgetreten, so verbleiben die öffentlichen Lasten auf den Grundstücken, und ist also bei deren Bestimmung hierauf Rücksicht zu nehmen.

§. 157. Zur Mitbenutzung berechtigte unbekannte Theilhaber, die sich der öffentlichen Be kanntmachung ungeachtet nicht gemeldet haben, können die Auseinandersetzung, selbst im Fall einer Verletzung, nicht anfechten. x

§. 158. In Rücksicht der Wirkungen der Auseinandersetzungen, mit welchen Regulirungen der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse verbunden worden, in Beziehung auf die Päch⸗ ter, hat es bei den Vorschriften der Deklaration vom 2osten Mai 1816. Art. 116. und ff. sein Bewenden. ö

§. 159. Eben diese Vorschriften finden Rücksichts des Pachtverhältnisses statt, wenn mit der Auseinandersetzung keine solche Regulirung verbunden ist. Der Pächter muß sich also auch in diefem Falle entweder mit der Benutzung der, dem gepachteten Gute für die ihm verpachteten Gegenstände angewiesene Entschädigung auf die Dauer der Pachtzeit begnügen, oder es steht ihm frei, die Pacht zu kündigen.

§. 160. Wählt er Ersteres, so muß ihm der Verpächter die Kosten der in Folge der Aus⸗ einandersetzung erforderlichen Errichtung neuer, oder der Vergrößerung vorhandener Gebäude und anderer Anlagen, und die Kosten der erforderlichen Vermehrung des Gutsinventariums

überweisen, oder alles dieses selbst bewirken lassen. ö §. 161. Auch müssen ihm die Entschädigungen für den neuesten Düngungszustand und für

Verbesserungs-Arbeiten, zur Verwendung zu diesen Zwecken, und die Entschädigungen für tem⸗

poraire Ausfälle, in so weit sie die Pachtjahre betreffen, als Ersatz derselben überlassen werden.

§. 162. Wählt er die Kündigung; so muß er davon binnen drei Monaten von dem Tage, an welchem ihm der vorgelegte Auseinandersetzungsplan bekannt gemacht worden, Gebrauch machen⸗ Er zieht dann mit dem Ende des nächsten Wirthschaftsjahres ab. Ist jedoch von dem Tage der Kündigung dis zu dem Ende des Pachtjahres nicht wenigstens ein Zeitraum von drei Monaten verschwunden, so kann die Aufhebung des Pachtverhältnisses nicht mit dem Ende des laufen

den, sondern erst des nächstfolgenden Pachtjahres gefordert werden. §. 163. Bloße persönliche Nießbraucher müssen sich der Regel nach mit der Benutzung

der, dem Gute angewiesenen Abfindung begnügen.

vo) Von Ein. H. 164. Neue Gemeinheiten, deren Aufhebung die jetzige Ordnung bezweckt(F. 2.), kön⸗ übreng neuer nen nur unter der Beschränkung des g. 27. und nur durch schriftlichen Vertrag errichtet werden.

Gemeinbeiten. 6. 165. Gemeinschaftliches Eigenthum, welches nach Verkündung dieser Ordnung entsteht, Besitzthümern als Zubehör in Verbindung gesetzt worden, kann,

und mit andern besondern ö dieses Zusammenhanges ungeachtet, nur nach den Grundsätzen von Theilung des gemeinschaft

lichen Eigenthums aufgelöset werden ·