— 409— ö a ber⸗ ů 8 tzung zuständigen Antheile, außer dem Falle des§. 133., wegen der Unzulänglichkeit des selt R. Ueberrestes für die Weide⸗, Plaggen- und Bültenhiebberechtigte, nichts gekürzt werden. deiande⸗ H. 138. Die Entschädigung der Weideberechtigten in Land, wird ihnen in der Art ange⸗ rechnet, wie letzteres nach geschehener Abholzung bei dem Daseyn der Stubben zur Weide ge⸗ Uld der schickt ist; will aber der Eigenthümer die Weide als völlig raum abtreten, so muß er das Ra⸗ dem Un⸗ den der Stämme und Ebenen der Löcher bewirken lassen, oder die diesfallsigen Kosten dem ucho unz abgefundenen Weideberechtigten ersetzen. §. 139. Eben diese Grundsätze(H. 132. und ff.) finden in Rücksicht des ganz unbestande— so kamn nen Forstgrundes Statt. ö ö is, ichtz H. 140. Von Berechtigungen, Streue zu rechen, kann der Werth niemals höher berechnet werden, als die Berechtigung bei Beobachtung der Forst⸗Polizeigesetze hat genutzt werden können. H§. 141. Die auseinandergesetzten Theilnehmer erhalten die ihnen angewiesene Entschädi⸗ 9) Wirkungen Vesind, gung zur ausschließlichen Benutzung und freien Verfügung, in sofern ihr Besitzrecht und ihre der Auselnan⸗ Heu Schulden⸗Verbindung keine Einschränkung begründen.— ‚ derittuns⸗, Hilen 9. 142. Sind dem Zwecke der Auseinandersetzung, außer der aufzuhebenden gemeinschaft— lichen Benutzung(F. 2.), noch andere Grundgerechtigkeiten hinderlich, so müssen auch diese, ut gicht gegen hinlängliche Entschädigung aufgehoben werden. ö ů ahh adm§. 145. Ueber die Aufhebung der aus den gutsherrlichen Verhältnissen solcher bäuerlichen 1—11 Besitzer, die nicht Eigenthͤͤmer sind, entspringenden Leistungen, ist bereits durch das Edikt Heh Hohh⸗
vom n4ten September 1801 und dessen Deklarationen verfügt. Ueber die Aufhebungen der
Leistungen anderer bäuerlichen Besitzer, der Zehenten und anderer der Landkultur schädlicher sand ent⸗ Gerechtsame, ergeht heute eine besondere Verordnung, worauf hiermit verwiesen wird. deselb. L. 144. Wo der Hordenschlag in der Art eingeführt ist, daß der Vortheil davon allen, ung, die zur Schaafhütung berechtigten Theilnehmern verhältnißmäßig zu statten kommt, da hört er dern. auch durch die Aufhebung der gemeinschaftlichen Hütung und die Trennung der Heerde, ohne hoch eit Ausgleichung auf. gt; sand§. 145. Steht aber einem oder einigen Theilhabern ein Pferchrecht zu, so muß dafür eine autschöi⸗ verhältnißmäßige Entschädigung in Rente gegeben werden.
§. 146. Der Gebrauch der beizubehaltenden oder neu einzuführenden unentbehrlichen Dienst—
sandenn barkeiten, als der Wege, Triften ꝛc. muß so bestimmt werden, daß er den Zweck der Ausein⸗ Zlit de ů andersetzung nicht vereitle, und so wenig als möglich beschränke. ö 2290 147. Die Entschädigung, die jeder Theilhaber durch die Auseinandersetzung erhält, ist Beidebe⸗ ein Surrogat der dafür abgetretenen Grundstücke oder dadurch abgelöseten Berechtigungen, u gesuh⸗ und erhält daher in Ansehung ihrer Befugnisse, Lasten und sonstigen Rechtsverhältnisse die Eigenschaften derjenigen Grundstücke, für welche sie gegeben worden. M V§. 148. Die durch die Theilung erhaltenen Grundstücke treten also in Rücksicht der Lehns⸗ iben, vit⸗ und Fideikommiß⸗Verbindungen und der hypothekarischen Schulden an die Stelle der abgetretenen. ö§. 149. Sind Grundstücke oder Gerechtsame gegen Rente abgetreten, so tritt auch diese eide, muß an die Stelle derselben. Es muß jedoch in das Hypothekenbuch des belasteten Grundstücks rundsahen vermerkt werden, daß die Rente ein Zubehör des berechtigten Guts sey, und die Fähigkeit shschonus⸗ des Besitzers, über dieselbe zu verfügen, aus dem Hypothekenbuche über das letztgedachte Gut ö et werbef. zu ersehen sey. 9 in— ö 15 ö 0 di L. 150. Werden Pertinenzstücke gegen eine baare, ein für allemal zu entrichtende Vergü⸗ 1 tung abgetreten; so finden in Rücksicht der Hypothekengläubiger die Vorschriften des Allge⸗ ö 0 meinen Landrechts Theil l. Titel 20.§. 460— 465. Anwendung. nuß— 6. 151. Im Falle des§. 464. a. a. O. des Allgemeinen Landrechts können jedoch die Hy⸗ derden. pothekenglänbiger sich nur wegen der, von dem neuen Besitzer zu entrichtenden Geldsumme,. Ureichend/,— an denselben und an das abgetretene Pertinenzstück halten. Auch kann sich dieser in jedem Falle urg iht durch gerichtliche Niederlegung des Kapitals von aller Verhaftung befreien.
3ug I. Abtheilung.
Hahhll§. 152. In Rücksicht der Geldentschädigungen für den—0 e und für 52
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