Rücksicht auf die Dauer dieses Zustandes nach dem Ermessen der Sachverständigen ein ver⸗
hältnißmäßiger Theil von der Abfindung gekürzt. ö
§. 124. Ist der Holzberechtigte auf eine gewisse Holzart eingeschränkt, so kann seine Ab⸗ findung in der Regel nur nach dem Bestande dieser Holzart zur Zeit der Auseinander— setzung bestimmt werden. ö 14⁴0 ö
§. 125. Ist jedoch diese Holzart ganz ausgegangen, oder erheblich vermindert, und der Eigenthümer zur Wiederanpflanzung derselben verbunden; so ist die Absindung nach dem Um⸗ fange des Rechts, mit Rücksicht auf den, nach der Oertlichkeit zu erwartenden Anwuchs und die dazu erforderliche Zeit durch Sachverständige zu ermitteln. ö
§. 126. Hat aber der Eigenthümer den Mangel durch seine Schuld verursacht, so kann auch in Rücksicht der Zeit, die zum Anwuchs der anzupflanzenden Holzart erforderlich ist, nichts gekürzt werden. ö
§. 127. Die Entschädigung für eine Holzberechtigung ist, wenn der Belastete auf die Ab⸗ lösung anträgt, der Regel nach in Land, mit Anrechnung der darauf befindlichen Holzbestände, zu leisten, wenn solches zu einer forstmäßigen Holzbenutzung, oder zur vortheilhaften Benu⸗ tzung als Acker oder Wiese geeignet ist. Außer diesen Fällen, und überhaupt in den Fällen
des H. 77. ist der Berechtigte sie in Rente anzunehmen verpflichtet.
6. 128. Das Recht, vermöge dessen die Besitzer von Aeckern, Wiesen und zur Forst nicht gehörigen Weiderevieren verbunden sind, das auf ihren Grundstücken aufschlagende Holz, oder gewisse Arten desselben bis zur Haubarkeit fortwachsen, und von einem Dritten benutzen zu lassen, ist auf Ein Prozent des Werths der zur Zeit der Auseinandersetzung vorhandenen Holz⸗ bestände abzuschätzen, und wird durch dessen Erlegung abgelöset.
§. 129. Außer dieser Abfindung erhält der Berechtigte den vorhandenen Holzbestand ent⸗
weder in Natur durch Wegnahme oder durch Empfang des taxmäßigen Werths desselben.
Welche von beiden Abfindungen Statt finden soll, bestimmt, im Mangel einer Einigung, die Auseinandersetzungsbehörde, nach der vorzüglichen Nützlichkeit der einen oder der andern.
§. 130. Neben dieser Entschädigung(9. 128 und 129.ist der Berechtigte nicht noch eine besondere Entschädigung für die ihm etwa zustehende Mastnutzung zu fordern befugt; stand aber dem Belasteten die Mastnutzung zu, so muß er sich deren Betrag von seiner Entschädi⸗ gung kürzen lassen. ö
9. 131. Bei der Ausmittelung der Entschädigung der Weideberechtigten in bestandenen Forsten kann die Weide nie höher abgeschätzt werden, als bei dem Holzbestande zur Zeit der Nuseinandersetzung darin befindlich ist.
6. 132. Ist die Forst schlecht bestanden, so kann der Regel nach nur diejenige Weidebe— nutzung abgeschätzt werden, welche bei einem mittelmäßigen Bestande der Forst Statt gefun⸗ den haben würde. ö
§. 135. Hat aber der Eigenthümer durch Verträge, Verjährung oder Judikate die Be⸗ fugniß, die Forstkultur bis zu dem Maaße des mittelmäßigen Holzbestandes zu treiben, ver⸗ loren, so muß die Abschätzung nach dem Zustande zur Zeit der Theilung geschehen. §. 134. Von der nach den Grundsätzen der K9. 151. und ff. ausgemittelten Weide, muß ein verhältnißmäßiger Theil für den Holzberechtigten in Rücksicht der, nach den Grundsätzen der Forstkultur, oder nach seiner beschränkten Befugniß(§. 135.) anzulegenden Holzschonun— gen, und für den Mastberechtigten in Rücksicht der gesetzlichen Mastschonungen abgerechnet werden.
§. 136. Die nach deren Abzug verbleibende Weide macht die Masse aus, in welche die Weideberechtigten sich nach Verhältniß ihrer Theilnehmungsrechte zu theilen haben.
§. 136. Sind jedoch Plaggen-, Heide- und Bültenhiebberechtigte vorhanden, so muß auch die hierauf anzuschlagende Verminderung des Weidewerths in Abrechnung gebracht werden.
§. 137. Ist die Masse zur Befriedigung aller dieser Theilnehmer(H. 136.) unzureichend,
so müssen sich selbige sowohl, als die Weideberechtigten, eine verhältnißmäßige Kürzung ihrer
Abfindung gefallen lassen. Dem Waldeigenthümer kann jedoch an dem ihm wegen der Holznu⸗—*
gung


