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Rehe urd Wan ö§. 110. Außer diesen Fällen kann die Auseinandersetzung der Mit⸗-Eigenthümer im Man⸗ an, gel einer Einigung nur durch öffentlichen gerichtlichen Verkauf bewirkt werden. Hunm 9. 111. Sind die Anrechte der Mit-Eigenthümer nicht nach Quoten bestimmt, und bezie⸗ nist ni hen sich dieselben auf verschiedenartige Nutzungen; so muß das Werthsverhältniß der Nu⸗ 5 hungen jedes einzelnen Theilnehmers durch Sachverständige abgeschätzt werden. hen ahn 9. 2. Die Theilung muß möglichst so bewirkt werden, daß jeder Mit⸗Eigenthümer sei⸗ hun, im nen Antheil nicht allein vom Grund und Boden, mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der 60 Güte, sondern auch des stehenden Holzes erhält. ö n l§. 115. Ist dieses nach der Oertlichkeit nicht zu bewirken; so muß derjenige, der einen Wg Ueberschuß an Holz erhält, im Mangel einer Einigung über dessen Bezahlung, den Andern 0 5 entweder durch Anweisung eines verhältnißmäßigen Distrikts zur Abholzung in angemessenen chuf Fristen, oder durch Lieferung einer verhältnißmäßigen jährlichen Quantität Holzes auf be⸗ und g stimmte Jahre entschädigen.* ä ö §. 114. Die Ablösung der auf der Forst haftenden Grundgerechtigkeiten kann auch der Be⸗ Surde, rechtigte unter den, Hh. 86. und 94. bemerkten Einschränkungen verlangen. hen Be⸗§. 115. Findet der belastete Eigenthümer einzelne Dienstbarkeitsberechtigte ab; so ist er Iweisung befugt, nach Verhältniß des Theilnehmungsrechts des abgefundenen einen Theil des benutzten Gegenstandes der Mitbenutzung der übrigen, noch nicht abgefundenen Theilnehmer zu entzie⸗ Hulneh hen, und darüber frei zu verfügen. leh, oder ö§. 116. Bei der Abschätzung einer Mastungsgerechtigkeit ist die Frage: wie oft volle oder t jhsan⸗ Sprangmast eintrete? nach dem in den letzten dreißig Jahren stattgefundenen Durchschnitts— 39 verhältnisse, und die Frage: wie viel Vieh bei voller oder Sprangmast gefeistet werden könne? 0 soll zu nach der Durchschnittszahl des in den drei letzten Fällen, beziehungsweise der vollen und Haushal⸗ Sprangmast wirklich eingetriebenen Viehes zu bestimmen. ö salsütte H. 117. Der Mastungsbrechtigte kann nur eine Entschädigung in Rente(. 77.) verlangen. iget Loge§. 118. Unbestimmte Holzungsgerechtigkeiten zum Verkauf sind nach dem in den letzten, debench⸗ der Einleitung der Auseinandersetzung unmittelbar vorhergehenden zehn Jahren, im Durch— 1 schnitt verkauften Betrage zu bestimmen. 101. be⸗§. 119. Unbestimmte Holzungsgerechtigkeiten, die sich auf das Bedürfniß erstrecken, sin Ugfi nach dem Gutachten Sachverständiger auf eine jährliche Quantität zu bringen. ö ö H. 120. Bei der Abschätzung des Bäuholzbedarfs ist nicht allein die erste Instandsetzung Halheh⸗ der Gebäude und die gewöhnliche Unterhaltung, sondern auch die mögliche Beschädigung der⸗ Hahlide selben durch Feuer zu berücksichtigen. Sind die Gebäude des berechtigten Guts bei einer 5˙ Feuersozietät versichert, so wird die Feuersgefahr nach dem Durchschnitt der in den letzten, Ren, daß der Einleitung der Auseinandersetzung unmittelbar vorhergehenden zehn Jahren gezahlten Feuersozietätsbeiträge angeschlagen. Sind sie aber nicht versichert; so bleibt es dem Ermes— Rubrikeh, sen der Sachverständigen überlassen, die Beiträgesätze derjenigen Feuersozietät, deren Erfah—⸗ sie bor rungen auf den gegebenen Fall vorzugsweise Anwendung finden, bei dem Anschlage zum Grunde zu legen. Beträgt also zum Beispiel nach dem Durchschnitt der jährliche Beitrag deh, iI. Prozent der Versicherungssumme, und der Werth des Holzes in den Gebäuden nach dem und unter Einkaufspreise 1000 Thaler, so beläuft sich der Anschlag der Feuersgefahr auf 5 Thaler jährlich. H. 121. Sind Gebäude der Zerstörung oder der Beschädigung durch die Gewalt des Was— dunh sers ausgesetzt, so ist auch noch für diese Gefahr eine verhältnißmäßige Summe dem, nach Hhalhastet§. 120 auszumittelnden Beträge, hinzuzurechnen, welche von Sachverständigen, nach der Größe Helneh⸗ der Gefahr, zufolge der bisherigen Erfährung, zu bestimmen ist. §. 122. Die Gefahr der Beschädigung durch Sturm wird bei dieser Ausmittelung nicht der Auß berücksichtigt, indem sie durch die Gefahren, welchen der Wald ausgesetzt war, ausgeglichen wird. ö§. 123. Wenn der Holzungsberechtigte wegen Unzulänglichkeit des Waldes, oder seiner speise not Vestände, nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil J. Titel 22.§. 226 und 227.
Iuet hle⸗ sich eine Einschränkung in der Benutzung seines Rechts gefallen lassen muß; so wird mit


