C. 95. Jedem Theilnehmer müssen zu seinen Grundstücken die erforderlichen Wege und
Triften verschafft werden. ö ö H. 96. Der zu deren neuen Anlage erforderliche Grund und Boden muß von allen Be⸗ theiligten, nach Verhältniß ihres Theilnehmungsrechts, hergegeben werden, und der Beitrag jedes Einzelnen wird ihm auf seine Abfindung angerechnet. In eben dem Verhältnisse muß jeder Theilnehmer zur Anfertigung und Unterhaltung beitragen. ö
6. 97. Eben dieses(99. 95 und 96.) findet in Rücksicht der Entwässerungsgräben, ohne
welche der Boden den Ertrag, zu welchem er abgeschätzt worden, nicht gewähren kann, und
in Rücksicht der Gränzgräben Statt. ö ö 6. 98. Jeder Theilnehmer kann verlangen, daß ihm die unentbehrliche Mitbenutzung der
Gewasser auf den auseinandergesetzten Grundstücken vorbehalten, und diese so ausgewiesen
9) Von Forst⸗ theilungen.
werden, wie es zu diesem Zweck für beide Theile am bequemsten ist. Werden zu dem Behuf zweckmäßige neue Trankstätten angelegt, so finden die Vorschriften der H§. 95. und 96. Anwendung. ö ö ö ö ö
§. 99. Die vor der Auseinandersetzung schon gemeinschaftlich benutzten Lehm⸗, Sand⸗/ Kalk⸗ und Mergelgruben, Kalk⸗ und andere Steinbrüche, bleiben zur gemeinschaftlichen Be⸗ nutzung auch ferner vorbehalten, in sofern die Theilnehmer deshalb nicht durch Ueberweisung besonderer Vorräthe dieser Art ausgeglichen werden können. ö
9. 100. Einhegungen und deren Unterhaltung können auf Kosten sämmtlicher Theilneh— mer nur in dem Falle verlangt werden, wenn über die Grundstücke eines Betheiligten, oder an denselben vorbei, schmale Triften, auf welchen das Vieh durch den Hirten nicht zusam— mengehalten werden kann, vorbehalten werden müssen. ö
§. 101. Bei der ersten auf einer Dorf⸗Feldmark eintretenden Gemeinheitstheilung soll zu der Schullehrerstelle so viel Gartenland, als, einschließlich des bisher besessenen, zur Haushal⸗ tung einer Familie von der H. 41. Buchst. b. angegebenen Stärke, und zur Sommerstallfütte⸗ rung und Durchwinterung von zwei Haupt Rindvieh erforderlich ist, in zweckmäßiger Lage angewiesen werden; dagegen aber auch die, der Stelle bisher zuständig gewesene Weideberech⸗ tigung auf den Grundstücken der Dorfgemeine aufhören.
§. 102. Ist jedoch die bisherige Befugniß des Schullehrers größer, als im§. ror. be⸗ siimmt worden, so muß er nach dem ganzen Umfange seines Theilnehmungsrechts abgefun⸗ den werden. ö
§. 103. Die Bestimmung der Entschädigung und der Grudstücke, welche jeder Theilneh⸗ mer durch die Auseinandersetzung erhalten soll, geschieht durch die Auseinandersetzungsbehörde.
. 104. Sie muß sich dabei nach obigen Vorschriften achten, und möglichst verhüten, daß kein Theil gegen den andern verkürzt und in seinen Nutzungen geschmälert werde.
§. 105. Bei der Beurtheilurg dessen ist jedoch nicht auf einzelne Stücke und Rubriken, sondern auf den ganzen Umfang der Wirthschaft eines jeden Theilnehmers, so wie sie vor und nach der Theilung sich verhält, Rücksicht zu nehmen.
§. 106. Der Gebrauch des Looses ist Behufs dieser Auseinandersetzung nur in den, in dem Algemeinen Landrecht Theil I. Titel 11.§H. 570. und 575. bemerkten Fällen, und unter den dort festgestellten Maaßregeln zulässig. ö
§. 107. Bei Grundstücken, welche in Natur nicht getheilt werden können, welche durch die Theilung an ihrem Werthe verlieren würden, oder welche in einer Hand vortheilhafter als in der Vertheilung benutzt werden, findet Behufs der Auseinandersetzung der Theilneh— mer, im Mangel einer Einigung, nur der öffentliche gerichtliche Verkauf Statt.
6. 108. Die vorstehenden allgemeinen Grundsätze haben der Regel nach auch bei der Auf⸗ hebung der Gemeinhett in Forsten Anwendung.
§. 109. Die Naturaltheilung eines gemeinschaftlichen Waldes ist ganz oder theilweise nur
dann zulässig, wenn entweder die einzelnen Antheile zur forstmäßtgen Benutzung geeignet blei⸗ ben, oder sie vortheilhaft als Aecker oder Wiesen benutzt werden können.
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