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§. 78. Andere jährliche Natural-Abgaben, welche in Art und Maaß genau zu bestim⸗ t, W men sind, und aus den Erzeugnissen des verpflichteten Guts müssen geleistet werden können, e finden nur zum Ersatz vorübergehender Nachtheile der Auseinandersetzung, namentlich zum miß, en Ersatz von einstweiligen Ausfällen an dem bei der Ausgleichung vorausgesetzten Ertrage statt. nh dn H. 79. Arbeitshülfen können für die zu gleichem Zwecke erforderlichen Verbesserungsarbei— hbeifit ten auf höchstens zwölf Jahre vorbehalten werden. + Vudg H. 380. Können die Naturalabgaben(5⸗ 78.) aus den Erzeugnissen des Guts nicht genom⸗ eh Aldn men werden, so muß dafür eine Entschädigung in Gelde geleistet und genommen werden. 194.§. 81. Diese Entschädigungsart muß auch geleistet werden, wenn die Naturalabgaben aus
den Erzeugnissen des Guts genommen werden können, ingleichen wegen der Arbeishülfen g.
s, d 79., sobald in dem einen oder anderen Fall der Berechtigte sie vorzieht. n au 9. 82. Wechselseitige Dienstbarkeiten gleicher Art werden durch Kompensation aufgehoben. 0 ssd se FH. 33. Hat jedoch ein Theilhaber ein besonderes Vorrecht, oder findet ein anderes Ver— Shaden hältniß der Theilnahme an den Nutzungen der gegenseitigen Dienstbarkeit statt, als das Ver⸗ 99607 hältniß der, der wechselseitigen Dienstbarkeit unterliegenden Grundstücke, so müssen die Theil⸗ thscheftz ů haber nach dem Betrage ihrer Nutzungen und Rechte ausgeglichen werden. Die Kompensa⸗ N daz tion geschieht also in diesem Falle nur, in so weit die gegenseitigen Nutzungsrechte gleich sind, ö und der Ueberschuß muß besonders vergütet werden. ashngt§. 84. Ist über die Beibehaltung wechselseitiger Dienstbarkeiten, welche mit dem Zwecke
Hahilß der Auseinandersetzung nicht bestehen können, nichts verabredet, so sind sie nach vollzogener Theilung, selbst in dem Falle, wenn das H. 85. gedachte verschiedene Theilnehmungsverhält⸗ niß statt findet, für aufgehoben zu achten. 3
man H. 85. In diesem Falle darf daher auch für eine Schäfereigerechtigkeit, wofür keine be— H sondere Abfindung verlangt worden, keine besondere Entschädigung gewährt werden.. Rh 9. 86. Wenn einseitige Dienstbarkeitsberechtigte auf Auseinandersetzung antragen, so müs⸗ · U sen wefat 0 dem Belasteten beliebige Entschädigungsart, sie sey Land, Rente oder Kapi⸗ tal, gefallen lassen. I R ö sol du 6 87. Bei der Bestimmung des Werths des Grund und Bodens werden die Gegenstände hutel deb der Regel nach in dem Zustande angenommen, in welchem sie sich zur Zeit der Auseinan⸗ Malh dersetzung befinden. Nur in Rücksicht des Forstgrundes findet nach§. 132. eine Ausnahme Statt. ttrag de H. 88. Die Abschätzung geschieht nach dem Nutzen und Ertrage, welchen die Sache jedem Besitzer gewähren kann. ö— n Huch⸗ 6. 89. Dabei kommt der neueste Düngungszustand nicht in Anschlag; vielmehr bleibt die— Se si ser, d. i. derjenige Dünger, welcher die örtlich üblichen Saaten noch nicht getragen hat, gleich häterdin den übrigen, auf periodische Nutzungen schon verwendeten Bestellungskosten, Gegenstand be⸗ leh. sonderer Vergütung, welche dem Abtretenden von dem Empfänger zu leisten ist.* lfendt Ae H. 90. Jeder Theilnehmer muß nicht nur für den nach§. 88. und folg. ermittelten Werth, den; Wenh ö sondern auch für den Unterschied in der Entfernung und für andere Vortheile der Lage ent— mpflhtete schädigt werden. d.* N köghez, H. 91. Bei dem Anschlage der Berechtigungen muß auf den Umfang des Rechts an sich 0 K und auf die ländübliche, örtlich anwendbare Art, dasselbe zu benutzen, Rücksicht genommen werden. ger„§. 92. Es hat also weder die Fahrlässigkeit eines oder des andern bisherigen Besitzers, — 0 noch dessen ungewöhnlicher Fleiß in der Benutzung des Rechts auf die Werthbestimmung 447 Einfluß. ö 2W— ö ahirt/ 995 Näch dem solchergestalt ausgemittelten Ertrage muß der Regel nach jeder Berech— tigte abgefunden werden 4 venn§. 94. Hat jedoch ein Dienstbarkeitsberechtigter auf Auseinandersetzung angetragen, so eben M⸗ hängt es von der Wahl des Belasteten ab, ob er ihn nach dem Nutzungsertrage der Dienst⸗
. barkeit, oder nach dem Vortheil, welcher dem Belasteten aus deren Aufhebung erwächst, ent⸗ abgeldset schädigen will. 2890 ö


