Teil eines Werkes 
1 (1821) Grundsätze der Gemeinheits-Theilung, oder der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker-, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Äcker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 1
Entstehung
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dern Gattung sich gefallen lassen, in sofern 2. die Bedingungen der 66. 57. und 58. nen si

nicht vereitelt werden. fuden

N ö§. 68. Letzteres findet insonderheit auch in Rückstcht derjenigen Theilnehmer Statt, die 4 eine Hütungsdienstbarkeit oder Schäfereigerechtigkeit haben.

2.§. 69. Kann nicht allen Theilnehmern, dem Zwecke der Auseinandersetzung gemäß, eine in 0

woirthschaftliche Lage ihrer Ländereien verschafft werden, so müssen diejenigen, welche nach dem*

Ermessen der Aus inandersetzungsbehörde dazu geeignet sind, jedoch nach der ihnen hiebei frei stehenden eignen Wahl, entweder die ihnen ohne Abbau anzuweisende Ländereien, der minder ö vortheilhaften Lage derselben ungeachtet, annehmen oder gegen Entschädigung, einen Abbau den E sich gefallen lassen, wenn der vierte Theil der hierbei interessirten Theilnehmer(nach den An 0 theilen berechnet) ihn verlangt. 22 0 ö§. 70. Erhalten sie eine Entschädigung, welche nicht ällein den Ersatz der Gebäude, der Befriedungen, des Gehöfts, des Gartens und der darin befindlichen Bäume, sondern auch

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b. den Ersatz der Kulturmängel und des temporellen Ausfalls an Früchten enthält, so sind sie hältnij verpflichtet, die bisherigen Gebände, nebst Gehöfte und Garten denjenigen, die den Schaden hältniß ersetzen müssen, zu überlassen. habere

9. 71. Begnügen sie sich aber lediglich mit den Baukosten der Wohn- und Wirthschafts⸗ tion ge gebäude, nach Abzug des Werths der bisherigen Gebäude; so verbleiben dem Abbauenden das ynd d bisherige Gehöfte und Garten nebst Gebäuden. ö§H. 72. Die Kosten des Abbaues(98. 70. und 71.) müssen von allen Auseinandersetzungs⸗ der M ů Theilnehmern, welche daraus Vortheil haben, einschließlich des Abbauenden, nach Verhältniß Heil . ihres Vortheils, aufgebracht werden. Vih sta ö 9. 75. Die Rente wird in Roggen bestimmt, jedoch, wenn sich die Theilnehmer nicht an derweit vereinigen, in Gelde abgeführt. Bei der Berechnung des Roggens auf Geld werden sonder die letzten vierzehn Jahre dergestalt zum Grunde gelegt, daß die zwei theuersten und die zwei wohlfeilsten derselben weggelassen werden, und aus den übrig bleibenden zehn Jahren der seh sie Durchschnitt der Martini-Marktpreise gezogen wird. Dieser durchschnittliche Geldbetrag ist ul, g für den nächsten Zahlungstermin zu entrichten. Für das darauf folgende Jahr aber soll der ö Geldbetrag bestehen aus Neun Zehntel des vorhergehenden Geldbetrags und Ein Zehntel des⸗ der jenigen Werths, welchen der ausgemittelte Roggenbetrag nach dem durchschnittlichen Martini detse Marktpreise dieses folgenden Jahres haben wird. Auf gleiche Weise soll der Betrag der Geldrente für jedes der nachfolgenden Jahre fortschreitend berechnet werden. Heshe §. 74. Unter Martini-Marktpreisen(§. 73.) werden diejenigen verstanden, welche im Durch schnitt der zwei dem Martinitage zunächst liegenden Wochen statt gefunden haben. Sie sind ser,d nach den Märkten derjenigen Orte zu bestimmen, welche hierzu, nebst dem ihnen zugehörenden den Bezirk von den Regierungen durch die Amtsblätter nametlich angegeben werden sollen. sdt §. 75. Die Rente ist gegen Erlegung des fünf und zwanzigfachen, für die laufende Pe⸗ 2 ö riode ermittelten Betrags ablöslich. Es muß sechs Monate vorher gekündigt werden; wenn* jedoch der Verechtigte die Ablöͤsung berlangt, so muß er auf den Antrag des Verpflichteten sode sich eine Zahlung in mehreren Terminen, die bis auf Fünf Jahre vertheilt werden können, scädi gefallen lassen. ö §. 76. Die Rente genießt vor allen hypothekarischen Forderungen dasselbe Vorzugsrecht, und a welches dem abgelöseten Rechte selbst zustand; zur Erhaltung desselben muß Jedoch der Be⸗ ö rechtigte bei Vermeidung der in den Gesetzen bestimmten Nach theile, binnen Jahresfrist, vom noch Tage der Bestätigung des Rezesses gerechnet, die Eintragung in das Hypothekenbuch des ver⸗ 9 pflichteten Grundstücks nachsuchen. §. 77. Eine Entschädigung in Rente(§. 73.) muß dann angenommen werden, wenn hn a) einem Dienstbarkeitsberechtigten eine Entschädigung in Land dergestalt nicht gegeben wer den kann, daß er es zu dem abgeschätzten Werthe zu nutzen vermag; hängt b) wenn er dadurch in den Stand gesetzt wird, sech die Nutzung, die dadurch abgelöset bakei wird, zu verschaffen. schidi