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In solchem Verbände befinden sich häufig nicht nur ganze Bauergemeinen, sondern unter diesen auch größere Gutsbesitzer mit ihren Grundstücken und die Grundstücke der Geistlich— keit, Kirchen, Schulen u. s. w.
Gleichergestalt existiren einzelne Grundstücke an Aeckern, Wiesen, Weide⸗ und Holz⸗ Revieren, auf welchen ein Dritter das Mithütungs- oder das allgemeine Hütungsrecht, oder in Forsten das Holzungsrecht, das heißt, die Erlaubniß hat, entweder gewisses Brennholz oder auch wol gar Bauholz unentgeldlich oder unter gewissen Bedingungen aus einer frem—
den Forst zu holen.
Da man längst darüber einig ist, daß diese Einrichtungen gemeinschädlich sind, und dem Emporkommen der Landwirthschaft entgegen stehen, so verordnen die Gesetze, daß sie aufgeho— ben werden können, und es stehet sowol ganzen Gemeinen als einzelnen Mitgliedern derselben das Recht zu, darauf anzutragen. Die Form des Verfahrens hierbei 5 die Gesetze vor⸗ geschrieben, worauf wir in der Folge zurückkommen werden.—
§ 1. Nöthige Vorkenntniße derjenigen Personen, welche sich dem Geschäft der Gemeinschafts-Aufhebungen u. s. w. widmen wollen.
Wer sich diesen Geschäften widmen will, der muß womöglich eine literarische Bildung rhalten haben und ausgerüstet seyn, mit practischen landwirthschaftlichen Kenntnißen, mit den Grundlehren der Arithmethik und Geometrie, mit der Kenntniß der innern Verfassung der einzelnen Provinzen, Kreise, Distrikte, und mit den aus diesen Verfassungen entspringenden Rechten und Pflichten der Einwohner; insbesondere kommt hierbei vor die Kenntniß der Steuerverfassung jedes Kreises und die nach Distrikten oft abweichende Höfe⸗Verfassung bäuer⸗ licher Einsaßen.
Man wird ferner die Kenntniß des practischen Rechts und der auf diese Verhältniße sich beziehenden Gefetze nicht entbehren können, endlich aber, selbst bei den besten schon habenden ökönomischen Kenntnißen, dennoch bemüht seyn müssen, sich in derjenigen Provinz, in wel⸗ cher man seinen Wirkungskreis zu erhalten hofft, eine genaue Kenntniß des Terrains, des Oertlichen, der Bevölkerung und des wirthschaftlichen Verkehrs zu verschaffen.
Ohne diese Kenntniße ist es schwer vorwärts zu kommen, und es werden lange Lehrjahre dazu gehören, ehe man zum wirklichen Geschäftsbetriebe geeignet ist, wie solches schon aus den mächsten§H. dieser Schrift sich ergeben wird.
§ 2. Die rechtlichen Verhältniße der Partheien.
Die Rechtsverhältniße derjenigen Personen, deren Grundbesitzungen eine Veränderung durch Aufhebung des Gemeinschafts- oder Dienstbarkeits-Verbandes erleiden sollen, müssen beim Anfang eines solchen Geschäfts zuerst beachtet und untersucht werden, weil die Gesetze
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