9. Vorhandene Foßilien, als Mergel, Lehm, Kohlen, Torf, Gyps u. dgl. m.
bei Veränderungen, die die Substanz eines Gutes betreffen, die Beobachtung besonderer For⸗ men und Rücksichten vorschreiben, und deren Nichtbeachtung das Geschäft gesetzlich ungültig machen könnte.—
Die Ausmittelung der Rechtsverhältniße der Interessenten geschiehet in der Regel durch Einsicht der Erwerbungs-Urkunden, wovon ein Mehreres bei dem Artikel Legitimation gesagt werden wird. Hier wollen wir nur bemerken, daß es uberhaupt Besitzungen giebt, die unter den verschiedenartigsten Rechstiteln beseßen werden und also z. B. freie Rittergüter, theils Allodia, theils Lehne, Fideicommiß- und Majoratsgüter, Erbpachts-, Erbzinsgüter, Schulzen— Lehne; im bäuerlichen Stande trifft man an, die sogenannten Laß-Bauern und Coßäten, welche im gesetzlichen Sinne, wenigstens in der Kurmark, bisher als erbliche Nutznießer be— trachtet wurden, imgleichen Pachtbauern, ferner auch solche Bauern, welche zwar ihre Höfe zum freien Eigenthum besitzen, jedoch durch habende Dienste, Abgaben und mancherlei andere Beschränkungen gebunden sind, desgleichen ganz freie Eigenthümer, endlich Besitzer oder Niesbraucher solcher Grundstücke, welche den Pfarreien, Kirchen, Schulen, Kämmereien, geist⸗ lichen und weltlichen Stiftern gehören.
Nachdem wir nun die Personal-Verhältniße der Interessenten betrachtet, gehen wir zu den Sachverhältnißen über, welche bei Bearbeitung der Geschäfte sich darbieten, und diese zer⸗ fallen ihrer Natur nach in zwei besondere Abtheilungen, nemlich in die rein ökonomischen, und in die geometrischen Verhältniße; durch diese Abtheilung werden sie sich der Einsicht der Leser noch klarer darstellen.
§ 8.
Von den rein ökonomischen Verhältnißen der in Bearbeitung zu nehmenden Güter. Bei jedem Geschäfte, welches wegen Aufhebung des Gemeinschafts-Verbandes vorgenom⸗
men wird, stellen sich in der Regel folgende Gegenstände zur speciellen Beachtung dar:
„Die Größe der Feldmark, der Weide-Reviere, Wiesen, Holzung. Die Güte derselben— ackerbare Oberfläche— Untergrund. Die physische Lage und Grenzen. „Die zeitige Benutzungs- und Wirthschaftsart. Die auf den Grundstücken haftenden Diestbarkeitsrechte, als z. B. Hütungsrechte, auf Nutz- oder Arbeitsvieh, die Zehnten, Torfstichsberechtigung, n. s. w. „Bestimmter oder unbestimmter Termin zur Brachbearbeitung.
Tatürliche Fatalitäten durch Ueberschwemmungen, Versandungen, daher Rothwendig keit vom Dämmen, Gräben, Buhnenwerken und Anpflanzungen. 8. Natürlich-alljährlich gewöhnliche oder ungewöhnliche Vortheile von Ueber
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bezüͤglich
schwemmungen.
10. Vorhandene Gewässer, als Ströme, Bäche, wendige Abzüge. ö
11. Jagdberechtigung— Wildschäden.
Seen, natürliche und künstliche Teiche, noth⸗


