Teil eines Werkes 
1 (1821) Grundsätze der Gemeinheits-Theilung, oder der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker-, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Äcker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 1
Entstehung
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Begriff der ländlichen Einrichtungen und Verhältniße, welche aufgehoben werden sollen.

I. einem großen Theile unsers Landes leben die Besitzer von Landgutern unter gewissen hergebrachten Gewohnheiten, wodurch sie in Ansehung der Benutzung ihrer Grundstücke in der Abhängigkeit von ihren Nachbarn und in beschränkter Benutzungs-Art sich befinden. Eine solche Einrichtung nennt man einen Gemeinschafts-Verband, eine ländliche Gemeinheit, eine Communion. ö

Ein solcher Verband erstreckt sich gewöhnlich über alle Theile der Grundstücke einer Dorf⸗ gemeine, und sonach findet man hier, daß jeder Besitzer eine gewisse Anzahl Ackerstücke in der Feldmark hat, welche mit denen seiner Nachbarn vermengt liegen, und in Ansehung wel cher er also gezwungen ist, dieselbe Wirthschaftsart zu betreiben, welche von allen getrieben wird, und seine Aecker der Abhütung von Seiten der ganzen Gemeine zu unterwerfen, wel ches letztere wiederum nach gewissen Regeln eingerichtet zu werden pflegt. Eben so werden die Weide-Reviere, welche eine Gemeine besitzt, in gleicher Art benutzt und Niemand ist be⸗ rechtiget, sich hierunter einen Vorzug vor den Andern oder eine Abweichung von der herge brachten Ordnung zu erlauben.

Aus diesen Einrichtungen, welche indessen häufig verschieden, doch immer beschränkend sind, folgt vorzüglich in Hinsicht des Ackerbaues, daß eine solche Gemeine immer ein bestimm⸗ tes Feld⸗ und Wirthschafts⸗System beobachten müsse, von welchem der Einzelne nicht abweichen kann, ohne mit der ganzen Gemeine in Zwiespalt zu gerathen. Gewöhnlich ist das System zon drei Feldern eingeführt, zuweilen existiren auch zwei und vier Felder, und Beiländer welche besondere Rechte haben. 511 ö 918 0

IJ. Abtheilung.

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