Teil eines Werkes 
1 (1821) Grundsätze der Gemeinheits-Theilung, oder der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker-, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Äcker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 1
Entstehung
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punkte ausgegangen, so hoffe ich denjenigen genomimen zu haben, der nothwendig genom⸗ nn men werden muß, und von welchem ich überzeugt bin, daß jeder Praktiker ihn nehmen ö 100 wird, eben weil er aus der Natur der Dinge hervorgeht. ö 2

Ohne Zweifel ist der Gegenstand, welchen die neueste Gesetzgebung hier zur Behand⸗ bdr lung, und als eine große zu lösende Aufgabe, hingiebt, wichtig genug, um den Versuch ö zu wagen, das Verfahren in demselben theoretisch und practisch aufzustellen, ihm überhaupt in eine feste Grundlage zu geben, und zu zeigen, daß Ordnung der Begriffe, Unterscheidung der 10 Thatsachen/ Untersuchung ihrer Wirkungen in technischer und rechtlicher Hinsicht, Conse ö eine quenz in der Zusammenstellung, und Beharren bei der natürlichen Ordnung der Bestand⸗ ö Gine theile eines gegebenen Ganzen, eine wissenschaftliche Form nicht blos zulassen, sondern auch rechtfertigen. Ich habe wenige Vorbilder und Muster auf diesem Wege, und kaum wird anhur man sagen können, daß es eine dahin treffende Litteratur gebe. Das Werk des Oberlan⸗ ů 30 des⸗Oekonomie-Commissarius Meyer, Benekendorfs Oeconomia lorensis, waren schätzbar ö Güte zu ihrer Zeit, und ersteres zum Theil noch jetzt, aber wenig passend auf unsere Zeiten, gleich

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auf unsern Culturstand und auf den nordöstlichen Theil dieses Landes. Die Behandlung N einzelner Gegenstände in den Annalen des Ackerbaues sind es allein, welche eine sorgfältige gen Würdigung und eine Vergleichung mit der practischen Wirklichkeit nach Zeit und Ort histo verdienen, und deren Verfasser ein dankbares Anerkenntniß ihres Scharfsinnes und ihrer ten patriotisch wohlmeinenden Untersuchungen bereits durch ein großes Publikum erhalten haben. ö schwe

So wie das in Rede siehende Geschäft in frühern Zeiten und bis auf uns herab ö lann, betrieben wurde, konnte es so leicht niemanden gelingen, eine systematische Ordnung hin ö Zit, einzubringen, ökonomische Thatsachen selbstständig für sich reden zu machen, und aus richti wun gen Vordersätzen richtige Schlußfolgen zu ziehen, um entweder in Güte zu überzeugen,. oder einen richterlichen Spruch zu begründen. Auch hier wie anderwärts erhob sich ein hur flaches Raisonnement über Thatsachen, eine getheilte Ansicht zweier besonderer Geschäftsmänner Icen führte nur zu Verwirrungen, und ohnerachtet oft die anschauliche Gegenwart und die natürliche Verbindung der Dinge hinreichend gewesen wäre, alle übergroße Gelehrsamkeit und verwickelte ö Wo Jormen als überflüssig darzustellen, so war doch das Widerstreben der Partheien vorherrschend, ö Khrs

und es blieb zur Sicherung der Interessenten bei der juristischen Behandlung, welche die

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