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beachtungswerth. Ist der Belastete befugt, dem Berech⸗ tigten, wenn er die Ablösung der Streugerechtsame in Antrag bringt, nur den Gewinn, welcher ihm daraus entstehet, als Entschädigung anzubieten, so werden die Untersuchungen über den durch das Streu— rechen verminderten und bei dem Aufhören desselben sich vermehrenden Zuwachs eben so wünschenswerth als wichtig. Bis jetzt ist man wohl noch ganz außer Stande, etwas mit vollkommner Gewißheit darüber nachweisen zu können, und die Schwierigkeiten, die Entschädigung des Berechtigten dem gemäß mit Ueberzeugung zu ermitteln, erscheinen für den Augenblick deßhalb beinahe noch un-⸗ überwindlich, so daß der Ausführung der Ablösung der Streugerechtsame sich mannigfaltige Hindernisse in den Weg setzen werden, sobald sie für den Berechtigten wirk⸗ liches Bedürfniß ist und wirklichen Werth hat, nicht von dem Belasteten und Berechtigten zugleich in Antrag gebracht wird und eine freiwillige Einigung deßhalb statt findet.
Nach der Ueberzeugung des Verf. würde aber auch die allgemeine Ablösung dieses verschrienen Servituts den größten Nachtheil für das Nationaleinkommen her— beiführen. ö
Die Holzerzeugung in unserem Vaterlande ist auch bei dem Streurechen noch so groß, daß sie die Konsum— tion weit übersteigt, ihre Vermehrung auf Kosten des Feldbaues deßhalb nicht wünschenswerth. Vehmen wir an, daß mindestens 10 Millionen Morgen Wald in ihm berecht werden, daß der Morgen nur 6 Zentner oder Ein Fuder jährlich giebt, so sind dies 60 Millionen Zent⸗
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