Druckschrift 
Ueber Befreiung der Waelder von Servituten im Allgemeinen, so wie über das dabei noethige und zweckmaeßige Verfahren nach Vorschrift und Anleitung der in den Preußischen Staaten deßhalb erschienenen Gesetze : eine Huelfsschrift bey Servitutabloesungen fuer Forstbesitzer, Forstverwalter, Servitutberechtigte und Theilungskommissarien / von Dr. W. Pfeil, Königl. Pr. Ober-Forstrathe, Prof an der Univ. zu Berlin
Entstehung
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haben, wird man, in ganz geschlossenen Forsten, jenes Drittheil und Viertheil, was der Forst an Holz zuwachs durch das Streurechen verliert, als voll zu⸗ tretend annehmen können, wenn der Wald 100 Jahre mit Streurechen verschont wird. Man wird rechnen dürfen, daß der Holzzuwachs sich progressionsmäßig so vermehrt, daß die Vermehrung des Zuwachses für die ersten 20 Jahre nur halb so viel beträgt als in den letz⸗ ten 20 Jahren dieser 100 Jahre. Hätte der Wald in mittelmaßigem Boden daher, bei der nöthigen polizei lichen Beschränkung des Streurechens, jetzt 1000 Klftrn. jährlichen Zuwachs, so würden wir annehmen, daß er nach 100 Jahren 1500 haben könnte. Diese Vermehrung um 500 Klftrn. kann jedoch nicht in der ersten Um triebsperiode ganz eintreten und es dürfen

in den ersten 20 Jahren nur 30 Klftrn., zweiten 20 J. 62 - dritten 20 J. 74 vierten 20 J. 87 sünsten 20 J. 156

gerechnet werden. Nach 100 Jahren kann erst der Zu wachs gleichmäßig sich vermehrt zeigen.

Daß dies keine bestimmten sich nie ändernden Sätze sind, darf wohl nicht erst erwähnt werden, sie werden auch hier nur als Vermuthungen aufgeführt, die aus Untersuchungen entstanden, welche man über den Zuwachs in solchen Orten, die mit der Streugerechtigkeit belastet, und solchen, die davon befreiet waren, bei gleichem Boden an⸗ stellte. Wo alle Gewißheit sehlt, sind auch auf diese Art be gründete Wahrscheinlichkeiten wünschens; und

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