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geschützter bei Holze, was älter als 40 Jahr ist/ von 30 Jahren nur 10 Jahre berecht werden.
Je nachdem der Boden besser ist, wird das Streu⸗ rechen auch weniger Beschränkungen unterworfen wer— den müssen, so daß in ganz gutem Weizenboden keine Schonung weiter unbedingt nöthig ist als die der jun⸗ gen Bestände. Die Schönung für diese kann man auch so bestimmen, daß sie den halben Höhenwuchs ei— nes gewöhnlichen Baumes der Gattung erreicht haben müssen, ehe sie berecht werden können.
Ehe der Waldbesitzer auf Ablösung des Streuret chens anträgt, wird er sich es wohl berechnen müssen, was es ihm kostet und was es dem Berechtigten einbringt, den er vollständig entschädigen soll. Auch dies ist verschie— den nach dem Boden, den örtlichen Verhältnissen und den Holzpreisen. Ist der Boden so verschlechtert durch das Streurechen, daß er bei Fortsetzung desselben zu— letzt die ganze Holzerzeugung zu verweigern drohet, und hat es der Waldbesitzer nicht in seiner Gewalt, mit Anwendung der gesetzlichen Beschränkung ihm wieder die nöthige Ertragsfähigkeit zu verschaffen, so kann natürlich keine Aufopferung zu groß seyn, um Befrel⸗ ung davon zu erhalten. Je schlechter der Boden, desto wünschenswerther ist sie deßhalb für den Waldbesitzer. Unter solchen kann man jeden Boden rechnen, welcher Flugsand zu werden drohet, und im Allgemeinen die drei schlechtesten Bodenklässen, wie sie der V. im zwei⸗ ten Bande seiner Anleitung zur Behandlung und Be— nutzung der Forsten durch den darauf bei vollem Be— stande erzeugten Holzvorrath bezeichnet hat. In der
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