Druckschrift 
Ueber Befreiung der Waelder von Servituten im Allgemeinen, so wie über das dabei noethige und zweckmaeßige Verfahren nach Vorschrift und Anleitung der in den Preußischen Staaten deßhalb erschienenen Gesetze : eine Huelfsschrift bey Servitutabloesungen fuer Forstbesitzer, Forstverwalter, Servitutberechtigte und Theilungskommissarien / von Dr. W. Pfeil, Königl. Pr. Ober-Forstrathe, Prof an der Univ. zu Berlin
Entstehung
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mäßig reichlichen Nahrungszufluß aus der obern Erd schicht, da die Wurzeln noch flach liegen. Deßhalb wird ihr Wachsthum in der Regel vernichtet, wenn sie eher berecht werden, ehe sich die Wurzeln mehr in der Tiefe verbreitet haben. Ueberdem verstattet der dichte Stand der jungen Pflanzen nicht das Herausneh⸗ men der Streu, wenn sie bei dem Rechen, bei dem Heraustragen oder gar Fahren nicht beschädigt werden sollen. Dies macht eine Streuschonung der jungen Bestände in schlechtem Boden wenigstens bis in das 35 bis Joste Jahr und in ganz gutem Boden wenig stens bis in das 20ste Jahr unerläßlich nöthig.

2. Ist der Boden bereits durch das Streurechen

ö so verschlechtert, daß er die Holzerzeugung künftig ganz

zu verweigern drohet, so bedarf er einer Vermehrung der Dammerde und man muß ihm deßhalb so viel Waldstreu und diese so lange lassen, daß sie verwesen und dadurch jene sich erzeugen kann. Der Forst kann unter diesen Umständen nicht unausgesetzt berecht werden, sondern muß entweder abwechselnd, oder eine Zeitlang vor dem Abtriebe geschont verden. Das wenigste dazu dürfte seyn, daß er entweder alle 20 Jahre 5 Jahre hintereinander Streuschonung genießt, oder 20 Jahre lang vor dem Abtriebe. Hätte der Kleferforst daher 120jährig. Umtrieb, so könnie er nur 60 Jahre lang be nutzungsfähig für das Streurechen gerechnet werden. 3. Ist der Boden so, daß bei einer Entblößung von der ihn bedeckenden Moos-, Laub- oder einer an dern vegetäbilischen Schicht Flugsand zu werden drohet, so darf er in dem Winde exponirter Lage gär nicht, in