Druckschrift 
Ueber Befreiung der Waelder von Servituten im Allgemeinen, so wie über das dabei noethige und zweckmaeßige Verfahren nach Vorschrift und Anleitung der in den Preußischen Staaten deßhalb erschienenen Gesetze : eine Huelfsschrift bey Servitutabloesungen fuer Forstbesitzer, Forstverwalter, Servitutberechtigte und Theilungskommissarien / von Dr. W. Pfeil, Königl. Pr. Ober-Forstrathe, Prof an der Univ. zu Berlin
Entstehung
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stimmen, aber auf diese Art kann man leicht alle schwie rige Aufgaben lösen, wenn man keine vollständige recht⸗ liche Begründung eines Urtheils, sondern nur die Ver sicherung des Glaubens und der Ueberzeugung verlangt. Daß jede Gesetzgebung dieses Auskunftsmittel möglichst zu vermeiden suchen muß, wird nicht bestritten werden können.

In dem Falle, wo die ganze Streuproduktion stets vollständig consumirt wird, dürfte dagegen die Ermitte lung derselben und ihre Werthberechnung sachgemäßer seyn.

Bei derselben kann jedoch noch leicht ein Zweifel entstehen: Welches die polizeilichen Vorschriften sind, durch die die Ausübung des Streurechtes sich gesetzlich be schränken lassen muß?

Aus den Gesetzen werden sie, wie schon bemerkt ist) nicht nachgewiesen werden können, dagegen sind sie nicht schwer gutachtlich aus der Lehre vom Wald baue und Forstschutze zu entwickeln.

Die Beschränkungen des Streurechts sind nicht gleich⸗ mäßig nöthig, sondern müssen sich nach Boden und andern Verhältnissen richten. Je schlechter der Boden, jemehr muß es beschränkt werden; je besser, je weniger ist es nöthig. Im Allgemeinen kann man folgende Beschrän⸗ kungen als unerläßlich zur Walderhaltung nöthig an nehmen.

1. Junge Bestände bedürfen nicht bloß eine Bede ckung des Bodens zum Schutze der zarten, in der Oberfläche desselben befindlichen Wurzeln gegen Frost und Dürre, sondern sie verlängen auch einen verhältniß