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Kann der Wald die dazu erforderliche große Masse Streu geben, so ist der Berechtigte, der unbedingtes Streurecht hat, auch wohl befugt, sie daraus zu entneh— men, und daß er es nicht allemal thut, spricht ihm das Recht, es thun zu können, nicht ab. Auf eine solche un— mäßige Ausdehnung der Streugerechtsame wird bei der Ausmittelung des Werthes derselben nicht Rücksicht ge— nommen werden können, allein es erschwert dieselbe durch die Fixirung des Bedarfs, da dieser nicht absolut bestimmt werden kann, sondern von der Art der Wirth— schaftsführung abhängig wird. Es zeigt sich dies deut— lich bei den eigenen Angaben der Berechtigten, wenn man sich nach ihrem Streubedarfe erkundigt, ohne daß die Vermuthung entstehen kann, daß sie ihn nicht der Wahrheit gemäß angeben würden. Selten ist jemand im Stande, seinen Bedarf in bestimmten Fudern anzugeben, die stete Antwort ist:„Je mehr ich herbeischaffen kann, desto mehr brauche ich und desto besser ist es für meinen Acker!“ Wo die Streunutzung nicht durch die erzeugte Masse beschränkt wird indem die ganze Erzeugung jedes— mal ganz consumirt wird, ist sie auch selten in Hinsicht der aus dem Walde entnommenen Menge gleich, son— dern sie hängt von Zeit, Gelegenheit, disponibelen Hräften, um sie zu sammeln und anzufahren, Witterung und andern zufälligen Umständen ab. Es bleibt zuletzt freilich nichts übrig, als den Werth des Streurechtes nach der gutachtlichen Meinung mit der allgemeinen Beachtung des nothwendigen Bedarfs, im Fall die Produktion des Waldes diesen übersteigt, und der Möglichkeit der Her— beischaffung, der gewöhnlichen guten Ackerkultur, zu be—


