Druckschrift 
Ueber Befreiung der Waelder von Servituten im Allgemeinen, so wie über das dabei noethige und zweckmaeßige Verfahren nach Vorschrift und Anleitung der in den Preußischen Staaten deßhalb erschienenen Gesetze : eine Huelfsschrift bey Servitutabloesungen fuer Forstbesitzer, Forstverwalter, Servitutberechtigte und Theilungskommissarien / von Dr. W. Pfeil, Königl. Pr. Ober-Forstrathe, Prof an der Univ. zu Berlin
Entstehung
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bei 40 Jahren 70 J. roo J. IX. Klasse 1650 wW 1380 15 1150 lb VIII. 1470 1200 1000 VII. 1300 1100 900 VI. 1120 950 800 V. 950 800 700 IV. 800 680 570 III. 650 550 440 II. 500 410 300 I 320 260 180

Wir wollen annehmen, daß nicht bloß dieser Ertrag von einer Theilungscommission für richtig angenommen worden wäre, daß sie über die anzunehmende Klasse nicht zweifelhaft sey, daß sie darin einverstanden sey, der Wald dürfe zu seiner Erhaltung nicht vor 40 Jahren berecht werden, ohnerachtet diese Annahme durch kein Gesetz rechtlich unterstützt wird, um sie gegen allen Wi

derspruch geltend zu machen, so zeigt sich doch gleich,

daß selbst nach diesen schwer zu erhaltenden Vorausse tzungen man noch nicht hinlänglich in den Stand gesetzt ist, den Werth einer Streugerechtigkeit genau zu bestim- men, weil nun wohl die Masse der benutzungsfähigen Erzeugung feststehet, aber noch nicht die Nothwendig keit und der Umfang der Benutzung selbst.

Es habe eine Gemeinde von 100 Streuberechtigten die Gerechtsame auf 10,000 Morgen Kieferforst, so wird sie wahrscheinlich nicht die ganze Streuerzeugung benu⸗ tzen, wir können daher auch nicht annehmen, daß sie, mit Ausschluß der Orte, die in Streuschonung liegen, für die ganze Streuproduction entschädigt werden muß.