Druckschrift 
Ueber Befreiung der Waelder von Servituten im Allgemeinen, so wie über das dabei noethige und zweckmaeßige Verfahren nach Vorschrift und Anleitung der in den Preußischen Staaten deßhalb erschienenen Gesetze : eine Huelfsschrift bey Servitutabloesungen fuer Forstbesitzer, Forstverwalter, Servitutberechtigte und Theilungskommissarien / von Dr. W. Pfeil, Königl. Pr. Ober-Forstrathe, Prof an der Univ. zu Berlin
Entstehung
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Von der Ablösung der Streugerechtsame.

Das Streurechen ist seiner Natur nach das schäd⸗ lichste Waldservitut, und von keinem hat der Waldbe⸗ sitzer mehr Ursache Befreiung zu wünschen, keines kann aber auch in der Regel schwieriger zur Ablösung seyn, als dieses. Einmal ist es schwer, wenn die Berechtigten die Streu in der That bedürfen, ihnen für das Aufgeben der Benutzung der Streu ein Aequivalent zu bieten, was ihnen genügt. Holz und Weide kann man durch dazu zu benutzendes Land abfinden, das erstere kann erkauft, die zweite durch Erbauung von Futter, wenn der Berechtigte dazu geeignetes Land hat oder erhält, ganz entbehrlich gemacht werden da eine kleinere Fläche durch Kultur zu einem viel höheren Ertrage an Futter gebracht werden kann. Alles dies ist mit der Streu nicht der Fall Daß durch Abtretung eines privativen Distrikts zum Streurechen die Befreiung des Ganzen unthunlich ist, sobald der abgetretene Distrikt eine gleiche Masse Streu wie das Ganze liefern soll, wurde schon oben gezeigt. Wo einmal der Acker so ist, daß er des Zuschusses an Waldstreu zur Düngung durchaus bedarf, wo das abzu⸗ tretende Land nicht so ist, daß es diesen für den übrigen Acker gewährt, indem es mehr Düngungsmaterial er zeugt, als es bedarf, da kann die Entschädigung durch Land dem Berechtigten auch nicht genügen. Eine Ab findung durch Rente, welche hinreichend ist, eben so viel Düngungsmaterial anzukaufen, kann zwar wohl dem Einzelnen so lange genügen, als dasselbe noch zu