Druckschrift 
Ueber Befreiung der Waelder von Servituten im Allgemeinen, so wie über das dabei noethige und zweckmaeßige Verfahren nach Vorschrift und Anleitung der in den Preußischen Staaten deßhalb erschienenen Gesetze : eine Huelfsschrift bey Servitutabloesungen fuer Forstbesitzer, Forstverwalter, Servitutberechtigte und Theilungskommissarien / von Dr. W. Pfeil, Königl. Pr. Ober-Forstrathe, Prof an der Univ. zu Berlin
Entstehung
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der gesonde rte Hüthungsantheil einen besonderen Wirth⸗ schaftstheil bilden muß, um in einem jeden immer nur die verhältnißmäßige Schonungsfläche zu erhalten, was für den Waldbesitzer stets mehr oder weniger lästig od er nachtheilig seyn wird.

Obschon aus den allgemeinen Bestimmungen der Gemeinheitstheilungs-Ordnung sich entnehmen läßt, daß kein Hüthungsberechtigter die Theilung einer Waldweide verlangen kann, wenn dadurch die wirthschaftliche Be handlung des Waldes unmöglich gemacht wird, im Fall er sich nicht zum temporellen Aufgeben seiner Benutzung verstehet, sobald diese die nothwendige und zweckmäßige Waldkultur herbeiführt, so wird doch auf diese noth wendige Beschränkung der Theilung santräge aufmerksam zu machen, um so weniger überflüssig seyn, als aller dings die Fälle eintreten, wo vergessen wird, daß die Gesetze durchaus verlangen, daß keiner der Theilneh menden durch eine Theilung verletzt werden dürfe.

Wie selten in dem Falle, wo der Wald Wald blei ben soll, eine Ablösung der Waldweide für das Natio naleinkommen überhaupt vortheilhaft seyn kann, ist oben schon genügend ausgeführt worden. Es würde um so überflüßiger seyn, hier nochmals darauf zurückzukom men, als es jedem Waldbesitzer freistehet, die Anträge deßhalb dadurch zurückzuweisen, daß er nur so viel Ent schädigung dafür anbietet, als ihm aus der Ablösung Gewinn erwächst. Es ist dies hinreichend, um jeder für das Allgemeine unvortheilhaften Ablösung vorzu beugen.