Druckschrift 
Ueber Befreiung der Waelder von Servituten im Allgemeinen, so wie über das dabei noethige und zweckmaeßige Verfahren nach Vorschrift und Anleitung der in den Preußischen Staaten deßhalb erschienenen Gesetze : eine Huelfsschrift bey Servitutabloesungen fuer Forstbesitzer, Forstverwalter, Servitutberechtigte und Theilungskommissarien / von Dr. W. Pfeil, Königl. Pr. Ober-Forstrathe, Prof an der Univ. zu Berlin
Entstehung
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Vereinzelung der Schläge durchaus nicht, als erfolgen würde, wenn man den Wald in soviel Wirthschaftsab theilungen theilen wollte, als dann Hüthungsantheile werden. Sobald aber die Schonungsflächen so groß oder größer werden müssen als ein Hüthungsantheil so wird auch für den Besitzer desselben auf eine lange Zeit die Benutzung der Waldweide ganz vernichtet. Ein Beispiel wird dies gleich zeigen.

Weyn eine Gemeinde von 20 Mitgliedern die thung in einem Forste von 1000 Morgen hat, von dem stets 200 Morgen in Schonung liegen müssen, um die nöthige Waldverjüngung zu bewirken, so bleiben der Gemeinde stets noch 800 Morgen, auf welchen sie ihr Vieh weiden kann. Wenn aber dieselbe diese Weide unter sich so theilen wollte, daß jedes Mitglied für sich 6o Morgen Wald zur Weidebenutzung erhielt, so müssen, sobald die 200 Mor gen Schonungen zusammen liegen, nothwendig vier Mit⸗ glieder der Gemeinde ihre Hüthung auf so lange, als dieselben nicht behüthet werden dürfen, nothwendig ganz verlieren, so wie die Schläge auf ihre Antheile fallen. Dies kann nicht statt finden und die Theilung der Weide ist deßhalb bei einer regelmäßigen Waldwirthschaft in dieser Art unzulässig.

Wenn mehrere Gemeinden oder Dominium und Ge meinde die Koppelhüthung zusammen ausübten, und die Theilung der Hüthung vornehmen wollen, so müssen die Antheile für ganze Gemeinden»c. nothwendig größer werden und dieselbe wird auch deßhalb eher aus zufüh⸗ ren seyn; immer wird es aber eine Beschränkung und Aenderung der Waldwirthschaft herbeiführen, da nun je⸗

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