Druckschrift 
Ueber Befreiung der Waelder von Servituten im Allgemeinen, so wie über das dabei noethige und zweckmaeßige Verfahren nach Vorschrift und Anleitung der in den Preußischen Staaten deßhalb erschienenen Gesetze : eine Huelfsschrift bey Servitutabloesungen fuer Forstbesitzer, Forstverwalter, Servitutberechtigte und Theilungskommissarien / von Dr. W. Pfeil, Königl. Pr. Ober-Forstrathe, Prof an der Univ. zu Berlin
Entstehung
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der wirthschäftlichen Benutzung der Waldweide gesche hen, welche absichtlich sowohl ihres verschiedenen Wer thes als ihrer Nothwendigkeit nach, auch bei der Ablö sung ganz unbeachtet geblieben ist, da es Sache des Landwirthes, nicht des Forstmannes ist, darüber zu urtheilen, sondern lediglich in der Hinsicht: daß der Einfluß, welchen die Theilung der Waldweide ohne Ablösung auf die Waldwirthschaft haben muß, gewür digt wird. Es kann hier die Rede sowohl von der Theilung einer Waldweide seyn, welche von einer Kom mune bisher zusammen benutzt wurde, und welche die einzelnen Mitglieder nun für sich in eben der Art als bisher benutzen wollen, als von der Theilung einer Koppelhüthung zwischen Dominien und Gemeinden oder mehreren Gemeinden.

Eine Theilung der Waldweide in der Art, daß eine Gemeinde diejenige Flache, welche sie bisher mit dem ganzen Viehe zusammen behüthet hat, nun unter die ein zelnen Mitglieder zur Benutzung vertheilen will, ist, wenn der Wald regelmäßig bewirthschaftet werden und die Benutzung fortwährend von jedem Theilnehmer statt finden soll, undenkbar, wenn die einzelnen Antheile nicht so groß sind, daß jeder eine besondere Wirthschafts abtheilung im Forste bilden kann. Es ist unerläßliche Bedingung einer geregelten Waldwirthschaft, daß die Waldverjüngung so erfolgt, daß die Schläge und Scho nungen so viel als möglich an einander gereihet werden, um in der Folge regelmäßige geschlossene Bestände zu er halten. Sowohl die Erfordernisse zur Kultur selbst als zur Beschützung des Waldes gestatten eine so große

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