Druckschrift 
Ueber Befreiung der Waelder von Servituten im Allgemeinen, so wie über das dabei noethige und zweckmaeßige Verfahren nach Vorschrift und Anleitung der in den Preußischen Staaten deßhalb erschienenen Gesetze : eine Huelfsschrift bey Servitutabloesungen fuer Forstbesitzer, Forstverwalter, Servitutberechtigte und Theilungskommissarien / von Dr. W. Pfeil, Königl. Pr. Ober-Forstrathe, Prof an der Univ. zu Berlin
Entstehung
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rechtigte es auch nicht ferner als Weide, sondern als Acker benutzen wird, so wie denn auch nur in diesem Falle die Ablösung des Weideservituts für das Allge meinwohl allein vortheilhaft seyn kann, da in den mehresten Fällen Holz- und Weidebenutzung zusammen mehr Ertrag geben wird, als Weidenutzung allein. Sollte nicht in diesem Falle das Land nach seinem wah⸗ ren Werthe für den Berechtigten veranschlagt werden müssen? Nur dann wird überhaupt der Waldbe sitzer auf die Ablösung des Weideservituts im Walde, im Fall er die Weide nicht für sich selbst benutzen kann, eingehen konnen, dennohne dies würde er selbst entweder nicht darauf anträgen, oder im Fall der An trag von Seiten des Berechtigten erfolgt, ihm nur so⸗ viel als Entschädigung zu gewähren verbunden seyn, als ihm an Vortheil im Walde durch die Befreiung von dem Servitute zuwächst. Ist er befugt, alle Scho⸗ nung, die der Wald bedarf, bei dem bestehenden Serdi tute zu verlangen, und kann ihm auf diese Art das Servitut nicht nachtheilig werden, so kann ihm auch kein Gewinn von der Servitutbefreiung, wenn der Wald Wald bleiben soll, nachgewiesen werden, im Fall ihm derselbe nicht aus der eignen Grasbenutzung erwächst. Nur bei der Umwändlung des Waldes in Acker ꝛc. wird dieser dann entstehen, es wird in dios⸗ sem Falle aber auch das abzutretende Land der höheren Benutzung, deren es fähig ist, gemäß berechnet werden müssen. Außer der Weideablöͤsung im Walde wird auch noch die Weidetheilung in ihm zu be rückfichtigen seyn. Es soll dies jedoch nicht in Hinsicht