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sen Distrikten nur zu einem solchen Werthe für den Berechtigten berechnet wird, als wenn eine erst in der Folge eingehende Nutzung mit Anrechnung der einfachen Zin— sen jetzt zu Kapital erhoben wird.
3. B. 200 Morgen Weide müßten extraordinair jetzt eingeschont werden, die pro Morgen 6 gr. Wei— denutzung— 50 Rthlr. geden, so haben diese à 5 Proc. nicht einen Käpitalwerth von 1000 Rthlrn., sondern da diese Weide erst in 40 Jahren wieder vollkommen benutzt wer— den kann, von 333 Rthlr. 8 gr., da die einfachen Zinsen von 333 Rthlr. 8 gr. 40 Jahre lang 5 Proc. zu Kapital ge— schlagen ein solches(1000 Rthlr.) geben, was 50 Rthlr. Zinsen bringt. Bei der Ausmittelung der Verringe— rung, welche die Weide durch die Mastschonung erfährt, wird nicht bloß die Schonzeit in Betrachtung kommen, sondern auch, wie oft in der Regel die Mastjahre wiederkommen, beachtet werden müssen, da nicht alle Jahre Mästschonung eintritt.
Wir beachten hinsichts der Wtideablösung nur noch den 9. 138., in welchem es heißt:
Die Entschädigung der Weideberechtigten in Land wird ihnen in der Art angerechnet, wie letzteres nach geschehener Abholzung bei dem Wüe der Stubben geschickt ist ꝛc.
Nach diesem§. scheint es, als wenn das abzutre⸗ tende Land nur nach dem Werthe, den es als Weide⸗ land hat, berechnet werden dürfte. Es kann jedoch der Fall seyn, daß es einer weit höheren Benutzung, als z. B. zu Ackerland, fähig ist, und daß der Weidebe—
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