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fläche bedarf, welche in Zukunft nicht mehr nöthig seyn wird,— soll sich auch diese abzurechnen der Berech— tigte gefallen lassen?— Der Schluß für den Waldbe— sitzer scheint ganz folggerecht wenn er sagt: die Gemein— heitstheilung bestimmt, daß mir das zu gute gerechnet wird, was der Forst nach den Grundsätzen der Forst— kultur bedarf, diesen gemäß muß ich alle meine Wald—⸗ blößen schleunigst kultiviren, das Gesetz vom Iaten September 1811 berechtigt mich mit der möglichsten Be— schränkung des Berechtigten dazu, folglich müssen sie auch alle von der Weideberechnung ausscheiden!—
Demohnerachtet würde dies eine ungerechte Beschrä kung der Berechtigten seyn, aus einer nothw i vorübergehenden Beschränkung würde eine unnöthige ewig dauernde Entziehung ihrer Befugnisse. Sollen die Berechtigten auf diese Art nicht unverhältnihmäßig ge— drückt werden, der Waldbesitzer aber auch nicht die durch das Gesetz von 1811 ihm eingeräumten Befug—⸗ nisse wieder verlieren, so scheint die Erläuterung nicht überflüssig:
daß die Abrechnung des zur Waldkultur nöthigen Waldtheils nur so erfolgen soll, wie er in einem regelmaßig bestandenen und eben so bewirthschafteten Walde nö— thig ist. Da gegen kann die Einschonung voneiner größ ern Menge Waldgrund, wel che durch vorübergehende Umstände nöthig wird und wozu der Waldbesitzer gesetzlich befugt seyn würde, ihm dergestalt zu gute gerechnet werden, daß die Waldweidein die⸗


