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tur nicht zustehet nur nach dem gegenwärtigen stande erfolgen soll.
In 9. 134. heißt es:
„Von der nach den Grundsätzen der§6. 131. u. ff. 3. Weide muß ein verhältnißmäßiger Theil für den Holzberechtigten in Rücksicht der nach den Grundla itzen der Forstkultur oder nach seiner beschränk⸗ ten Befugniß(H. 133) anzulegenden Holzschonungen, und für den Mastberechtigten in Rücksicht der gesetzlichen Mast— laaan zen, abgerechnet werden.“
Daß dies nur so geschehen dürfe, daß dabei keine Veränderung des Waldes in Hinsicht der Holzgattung oder des Umtriebes seiner ursprünglichen oder rechtsver— jährten Bestimmung gemäß, zum Nachtheil der Weide— berechtigten statt finden darf, wird kaum zu erwähnen nöthig seyn, da dies schon in den allgemeinen Rechts-⸗ begriffen liegt.
Schwieriger ist jedoch die Beantwortung der Frage: was sind für die Wiederkultur des Waldes für Flächen nöthig? oder vielmehr: wie weit muß sich der Berechtigte eine Abrechnung von ungewöhnlichen großen Flächen ge— fallen lassen?—
Die Bestimmung eines gewissen Theils der Wald— flähe, welche in Schonung liegen darf, wodurch diese Fräge gleich beantwortet werden würde, ist bekänntlich durch das Kultur dict von 18 1. ganz aufgehoben. Der Wald soll an Schonung haben dürfen, was zur Wieder— kultur nöthig ist. Wenn nun aber ein durch Un—
glücksfälle ohne Verschulden des Waldbesitzers ruinirter Wald jetzt eine gan; ungewöhnlich große Schonungs—⸗
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