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nungen gemacht worden sind, daß ihm dadurch große Weideflächen entzogen sind, so scheint es wohl hart, daß diese Beschrankung, welche ihm das Gesetz zur Wieder— herstellung des Waldes nur für eine Zeit lang auf— legte, nun dadurch verewigt werden soll, daß die ihm entzogene Weide nun als gar nicht vorhanden gerechnet wird. Schon wenn der Wald unverhältnißmäßig viel junge Holzbestande und Dickichte hat, ist dies nur eine temporelle und vorübergehende Verringerung des Wei— deertrages, denn dieser wird zunehmen, sobald das rich— tigere Verhältniß der Holzbestände durch eine regelmä— sige Forstwirthschaft wieder hergestellt wird. Sollte deßhalb nicht der Weideberechtigte die Veranschlagung des Weideertrags so zu fordern berechtigt seyn, wie er bei einem regelmäßigen Holzbestande und regelmäßiger Forstwirthschaft stattfinden kann?— Sollte ein Nach— theil für ihn bleibend seyn müssen, der seiner Natur nach nur vorübergehend seyn kann?—
9. 132. setzt fest:
„Ist der Forst schlecht bestanden, so kann der Re— gel nach nur diejenige Weidebenutzung abgeschätzt wer— den, welche bei einemmittelmäͤßigen Bestande des Forstes statt gefunden haben würde.“
Es wird hierbei bloß auf die Deutung der Worte: mittelmäßiger Waldbestand, aufmerksam zu ma— chen seyn. Wir haben eigentlich gar nichts, was durch das Wort mittelmäßig hinsichts des Waldbestandes be— stimmet bezeichnet würde, weßhalb denn auch hier für ein Behaupten von verschiedenen Ansichten und Mei— nungen ein weiter Spielraum ist. Der Natur der Sache


