Druckschrift 
Ueber Befreiung der Waelder von Servituten im Allgemeinen, so wie über das dabei noethige und zweckmaeßige Verfahren nach Vorschrift und Anleitung der in den Preußischen Staaten deßhalb erschienenen Gesetze : eine Huelfsschrift bey Servitutabloesungen fuer Forstbesitzer, Forstverwalter, Servitutberechtigte und Theilungskommissarien / von Dr. W. Pfeil, Königl. Pr. Ober-Forstrathe, Prof an der Univ. zu Berlin
Entstehung
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EXII.

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Dies wird geschehen, im Fall man ermittelt, wie viel die Graserzeugung durch die Holzerzeugung, ohne dem nothwendigen Bedarfe der Weideberechtigten zu nahe zu treten, verringert werden darf, den dabei mög lichen Holzertrag berechnet und mit Abzug der dazu nothwendig auszuwendenden Kosten dem Eigenthümer einen verhältnißmäßigen Antheil des Grundes bei der Theilung bestimmt.

Ablösung und Theilung der Weidegerecht⸗ same in den Wäldern.

§. 131. bestimmt:

Bei der Ausmittelung der Entschädigung der Weideberechtigten in bestandenen Forsten kann die Weide nie höher abgeschätzt werden, als bei dem Holzbestande zur Zeit der Auseinandersetzung darin befindlich ist.

So gerecht diese Bestimmung auch im Allgemeinen ist, so kann es doch möglich seyn, daß Fälle eintreten, wo der Berechtigte darunter unverhältnißmäßig leiden muß, wie dies leicht nachzuweisen ist.

Das Kulturedikt vom 14ten September 1811 be stimmt, daß der Forst diejenige Schonung erhalten soll, welche er bedarf, und der Berechtigte muß sich darnach einer Beschränkung seines Viehstandes und der vollen Benutzung seiner Berechtigung eine Zeit lang unterwer fen, wenn die Wiederherstellung des ohne Schuld des Waldbesitzers in einen unvollkommnen Zustand versetz ten Waldes dies verlangte. Nehmen wir an, daß auf Grund dieses Gesetzes in einem Walde zum Nachtheile der Weideberechtigten unverhältnißmäßig große Einscho⸗