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Nach d. a. L. R. Th. I. Tit. XXII. H. 175. stehet dem Eigenthümer des Grundes das Recht zu, eine Feld— hüthung mit Holz anzubauen, in so fern als dies ohne allen Abbruch der Nothdurft für die Hüthungsberechtig— ten geschehen kann. Der Fall, wo der Anbau bei dieser Beschränkung statt finden kann, tritt oft ein. Die Be— fugniß dazu bildet ein Besitzthum, sobald der Anbau einen Ertrag für den Grundbesitzer verspricht, es kann sogar der einzige seyn, den er von einer Feldhüthung zu erwarten hat, die für die Berechtigten privativ ist, wo— zu nicht nöthig ist, daß sie deßhalb auch ee des Grundes seyn müssen.
Wollen die Berechtigten die Hüthung unter sich theilen, um sie z. B. zum Theil zu Acker zu machen, so verliert offenbar dadurch der Grundbesitzer seine Befugniß zum Holzanbaue der getheilten Feldhüthung, indem die Be— dingung, unter welcher er statt finden darf, nicht mehr er— füllt werden kann, indem mit der von selbst erfolgenden Verminderung des Ueberflusses der Hüthung auch die Befugniß des Anbaues aufhört. Es scheint, als wenn er mit Recht eine Entschädigung dafür verlangen kann. Der Billigkeit angemessen scheint dabei die Bestimmung: daß im Fall der Grundbesitzer den gesetzli— chen Bestimmungen gemäß zum Anbaue einer Feldhüthung befugt ist, der Umfang und Werth dieses Rechtes ermittelt werden muß, um ihn im Verhältniß des davon zu erwar— tenden Ertrages dafür zu entschädigen, wenn die Theilung die Au sübung dieses Rech⸗ tes aufhebt.
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