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schädigung für eine Holzbenutzung gewähren soll, eben so wenig in Gelde fixiren, da der Geldpreis so schwän— kend ist, als sie nach dem Getraidepreise ermitteln und regeln. Die beste für beide Theile und für den Staat dürfte die Fixirung der Rente in Holz, eine Holzrente, seyn, diese ist jedoch nur dann zulässig wenn der zu befreiende Grund seiner Natur nach durchaus Forst blei— ben muß, da sonst die freie Verwendung und Benutzung desselben auf eine Art beschränkt würde, welche der Ab⸗ sicht des Gesetzes geradezu entgegen lief.
In solchen Fällen, wo deßhalb die Entrichtung der Rente in Holz nicht anwendbar ist, wird daher die Geldrente in gleicher Art, wie oben bei dem Acker be— stimmt war, so geregelt werden müssen, daß jedesmal der Preis des Holzes, für welchen es sich der Be⸗ rechtigte anschaffen kann, dabei zum Grunde gelegt wird. Da das Holz in beinahe allen irgend bedeuten⸗ den Forsten nach bestimmten Taxen verkauft wird, und diese weit weniger schwankend sind als die Getraidepreise, so dürften die dazu nöthigen Ausmittelungen auch noch weniger schwierig und weitläuftig seyn als bei der Ackerrente.
Die 89. 128. 129. und 130. bestimmen das Nähere über die Ablösung derjenigen Dienstharkeit, wo die Be⸗ sitzer eines Grundstückes verbunden sind, das darauf wach— sende Holz, oder gewisse Arten zur Benutzung für einen Anderen bis zur Haubarkeit fortwachsen zu lassen.
Es wäre vielleicht wünschenswerth gewesen, wenn hier zugleich das Recht des Holzanbaues der Feldhüͤthungen berührt worden wäre.


