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daß der Wald seinen Verhältnissen gemäß bestimmt ist, Wald zu bleiben.
Wenn eine Berechtigung sich auf Holz von einer ge— wissen Stärke, z. B. auf alles Reisholz, auf Stockholz u. dgl. erstreckt, welches zum vollen Werthe verwerthet, oder von dem Belasteten benutzt werden kann, so verliert er nichts, indem er dem Berechtigten die volle Entschä⸗ digung dafür in Boden, Kapital oder Rente giebt, eben so wenig als der Berechtigte, wenn er diese erhält. Das Ganze gewinnt, weil alles servitutfreie Eigenthum zur bessern Kultur dringender auffordert als das belastete, weil jedes Hinderniß zur Erhöhung des Ertrags durch Veränderung der Bewirthschaftung oder der Bestimmung des Grundstückes beseitigt ist.
Erstreckt sich dagegen die Berechtigung anf Holz, welches für den Belasteten, indem er es nicht so vollstän⸗ dig zu gute machen, benutzen oder verwerthen kann, als der Berechtigte, weniger Werth hat, als für diesen, so muß bei einer Aufhebung des Servituts mit vollständi⸗ ger Entschädigung desselben der Nachtheil für den Bela⸗ steten entschieden seyn. Das Allgemeine verliert, das National-Einkommen wird verringert, indem die Benu— tzung und Zugutemachung der Walderzeugung weniger vollständig nach der Aufhebung erfolgt, als vor ihr, und die Erzeugung selbst doch nicht dadurch vermehrt ird.
Wenn einer Gemeinde in einem Staatsforste das Raff⸗ und Leseholzrecht nah den wirklichen Begriffen desselben zustehet, und sie befriedigt ihre Holzbedürfnisse dadurch, so rechnet sie die bei der Einsammlung nöthige verhältnißmäßige Mühe und Arbeit nicht hoch an, da es
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