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Ueber Befreiung der Waelder von Servituten im Allgemeinen, so wie über das dabei noethige und zweckmaeßige Verfahren nach Vorschrift und Anleitung der in den Preußischen Staaten deßhalb erschienenen Gesetze : eine Huelfsschrift bey Servitutabloesungen fuer Forstbesitzer, Forstverwalter, Servitutberechtigte und Theilungskommissarien / von Dr. W. Pfeil, Königl. Pr. Ober-Forstrathe, Prof an der Univ. zu Berlin
Entstehung
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stände bezweckt, Beeinträchtigung der Berechtigten; da eine Kultur aber ohne diesen Zweck nicht gedacht werden kann, und nie sich belohnen wird, wenn sie ihn nicht möglichst erreicht, so wird sie ohne Beein⸗ trächtigung und deßhalb durch begründeten Widerspruch der Berechtigten unmöglich. Der Wald muß sich deßhalb selbst überlassen bleiben, die Berechtigung macht ihn der Kultur unzugänglich, das Servitut kostet dem Be—⸗ lasteten mehr, als es dem Berechtigten einbringt, da die Gesammterzeugung des Waldes dadurch vermindert wird. Es ist daher dem Nationalwohlstande über—⸗ haupt nachtheilig. Vielfach ähnliche Fälle finden in dieser Hinsicht statt, wo wegen Berechtigung auf Holz— gattungen, die bloß in nassem Boden wachsen, keine Entwͤsserung vorgenommen werden kann, obgleich diese den Bodenertrag überhaupt erhöhen würde, wo der Waldzustand absichtlich schlecht erhalten werden muß, um einer bestimmten Holzart nicht die Gelegenheit zu ihrem Wachsthume zu benehmen.

Beide Theile, so wie das Nationaleinkommen über⸗ haupt, werden gewinnen, wenn die Nutzungsrechte durch verhältnißmäßige Theilung des Holzgrundes oder Ablösung des Servituts gesondert werden.

Wo die Qualität des Holzes die Bestimmung für die Berechtigung giebt, ist dies nicht immer der Fall. Er ist es in der Regel wenn die Holzungsberechtigung sich auf Holz erstreckt, welches der Belastete eben so vortheilhaft zu gute machen kann, als der Berechtigte. Er ist es sel⸗ ten oder nie, wenn dies nicht der Fall ist, vorausgesetzt,

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