Mter ettei ahten Vor; schen Mauh Ohbefäͤrden läht, daß sehung bon e erwarlen § Bodens memand fönnte.
das Ge⸗
aus ein
ben, die
ehn, denn
belche sich n. Dehß⸗ rall auch forkbeste⸗ den Be⸗ werden
sgerecht⸗ scht der es Hol⸗
shödlich
imutheit *
31
b. wo die Quantität des Holzes die Befugniß, es zu gute zu machen, für den Berechtigten giebt.
Wo die Holzgattung die Bestimmung giebt, ist das Servitut in der Negel unbedingt für allgemein schädlich zu erachten, sobald es nicht bloßes Holzunkraut, wenn der Ausdruck erlaubt ist, in sich begreift, denn es schließt die regelmäßige Kultur und Behandlung des Waldes aus. Das Recht, eine bestimmte Holzgattung, 3. B. wie oben angeführt wurde, das Weichholz zu benutzen, kann sich nur auf so vi el erstrecken, als sich von selbst im Walde erzeugt, denn stünde dem Berechtigten die Befugniß des Anbaues derselben zu, so würde er einmal den Belaste⸗ ten mit seiner Nutzung verdrängen können, und dann würden, da dieser doch wohl auch das Recht des Anbaues der ihm gebührenden Holzarten haben müßte, die Ope— rationen beider nicht füglich zu vereinbaren seyn/ ohne eine Theilung des Waldes dazu vorzunehmen, wodurch das Servitut, als solches, schon von selbst aufgehoben werden würde. Eben so wie dem Berechtigten nicht zu— stehen kann, seine Holzgattung auf Kosten des Be lasteten anzubauen, kann es auch diesem nicht mit der seinigen erg laubt seyn. Dies geschieht aber durch alle künstliche und na⸗ türliche Kulturen, welche die Erziehung einer Holzart aus⸗ schließlich zum Zwecke haben, was immer von Seiten des Besitzers beabsichtigt werden wird, denn er wird nie dahin streben, die dem Berechtigten zukommende Holz⸗ art zu erziehen. Nehmen wir an, daß Eichen und Buchen dem Forstbesitzer zukommen, die Weiden, Pap⸗ peln und Erlen dem Berechtigten, so ist jede Kultur, welche die Erziehung reiner Eichen und Buchen⸗Be⸗


