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aber dabei undenkbar, daß das Holz ein solches Alter errei— chen kann, als es erreichen sollte, um den größten Vor⸗ theil zu gewähren, so wenig als bei einer solchen Raub— wirthschaft an eine nöthige Erhaltung von Holzbeständen zu denken ist, und so wenig als sich erwarten läßt, daß jemand Kosten, Mühe und Sorge an die Erziehung von Holz wenden wird, wo er keine sichere Ernte erwarten darf. Die Verminderung der Erzeugung des Bodens wird deßhalb dabei unausbleiblich erfolgen, und niemand bezieht den möglichen Ertrag, den er gewähren könnte. Die Schädlichkeit eines solchen Servituts für das Gei sammteinkommen darf deßhalb wohl nicht erst aus ein— ander gesetzt werden. Die Aufhebung desselben, die Sonderung der Nutzungen, muß vortheilhaft seyn, denn sie räumt alle Hindernisse aus dem Wege, welche sich der Vermehrung der Erzeugung entgegensetzten. Deß⸗ halb bestimmte die Gesetzgebung beinahe überall auch schon längst, daß solche Servituten nicht länger fortbeste— hen und wenigstens in eine fixirte Abgabe an den Be— rechtigten verwandelt und dadurch aufgehoben werden sollten. ö
Anders sind zum Theil diejenigen Holzungsgerecht⸗ same zu beurtheilen, welche bestimmt in Hinsicht der Art, aber unbestimmt in Hinsicht der Menge des Hol⸗ zes sind. Sie können nachtheilig und auch unschädlich seyn.
Wir sind genöthigt, um hierin eine Bestimmtheit zu erhalten, sie in zwei Abtheilungen zu bringen:
a. wo die Holzgattung,
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