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der höchste abgewonnen wird. Wir müssen deß⸗ halb, ehe wir uns über den Gewinn entscheiden können, welcher für den Nationalwohlstand aus der Befreiung der Wälder von den Servituten zu erwarten ist, von dem Einfluße unterrichtet seyn, den sie auf den Gesammtertrag der Forsten äußern. Dies kann bloß durch die Untersu⸗ chung geschehen, in wie fern sie dem Belasteten mehr kosten, als dem Berechtigten eintra⸗ gen. Ist dies der Fall, sind sie verderblich; hat der Berechtigte mehr Gewinn als der Belastete Schaden, sind sie nothwendig und vortheilaft. Zugleich muß die Frage dabei erörtert werden: in wie sern es ohne Ser— vituten möglich ist, die ganze Walderzeugung zu gute zu machen?— damit die Nation keine Art des Einkom— mens aus derselben verliert, denn die staatswirthschaft⸗ liche Gesetzgebung muß eben sowohl dahin streben, den höchsten Gesammtertrag des Bodens zu erlangen frei zu stellen, als die Möglichkeit zuzusichern, ihn zu gute machen zu können.
Bei der großen Verschiedenheit der Wirkungen der Waloservituten sind wir von neuem genöthigt, wieder auf jedes der einzelnen besonders zurückzukommen.
Von den Beholzungsrechten.
Die Nachtheiligkeit des freien Beholzungsrechtes, wo weder Art noch Menge zwischen verschiedenen Nutzungs— berechtigten bestimmt ist, fällt uns hierbei gleich Anfangs in die Augen. Jeder hat dabei nur den einen Zweck im Auge, sich so schnell als möglich in den Besitz des Hol— zes zu setzen, bevor es ein Anderer an sich nimmt; es ist


