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Ueber Befreiung der Waelder von Servituten im Allgemeinen, so wie über das dabei noethige und zweckmaeßige Verfahren nach Vorschrift und Anleitung der in den Preußischen Staaten deßhalb erschienenen Gesetze : eine Huelfsschrift bey Servitutabloesungen fuer Forstbesitzer, Forstverwalter, Servitutberechtigte und Theilungskommissarien / von Dr. W. Pfeil, Königl. Pr. Ober-Forstrathe, Prof an der Univ. zu Berlin
Entstehung
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wendig darstellte, sie von den Servituten zu befreien, daß man sich bereit erklärte, lieber einen Theil des Wal des den Berechtigten abzutreten, um die übrigen frei zu erhalten. Die nöthige Purification der Waldungen, wie man es nannte, war deßhalb auch ein Glaubensar tikel aller auf Bildung Anspruch machenden Forstmänner bis in die neusten Zeiten geworden, und nur einige unbefangene und erfahrene Männer, wie zum Beispiel der verdienstvolle Oberlandforstmeister Harti g, erkannten sie zuletzt nicht unbedingt für nöthig.

Verhehlen kann man sich jedoch dabei wohl nicht, daß das Geschrei nach Aufhebung und Beschränkung der Servituten wohl nicht immer in dem Gefühle der Noth wendigkeit derselben, wenn die Wälder erhalten werden sollen, begründet war, sondern zum Theil auch wohl in dem Wunsche, sie ruhig, die Jagd von Störungen frei zu erhalten und der tausend Beschwerden des Forstschutzes, welche die Servituten herbeiführen, überhoben zu seyn, seinen Ursprung hat.

Dem Staatswirthe drängte sich noch ein anderer Grund auf, die Nachtheile der Servituten für das all⸗ gemeine Wohl als entschieden anzusehen. Dies ist die dadurch entstehende Beschränkung der freien Benutzung des Eigenthums. Sobald man nichts im Walde vorneh men darf, wie dies der Gerechtigkeit und Billigkeit und deßhalb auch den Gesetzen gemäß ist, was die Nutzungen eines Berechtigten beschränkt oder stört, so ist in der Re gel jeder Versuch, den Ertrag des Grundstückes durch eine andere Art der Bewirthschaftung, oder Umwand lung seiner frühern Bestimmung, zu vermehren, unzu⸗

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