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Ueber Befreiung der Waelder von Servituten im Allgemeinen, so wie über das dabei noethige und zweckmaeßige Verfahren nach Vorschrift und Anleitung der in den Preußischen Staaten deßhalb erschienenen Gesetze : eine Huelfsschrift bey Servitutabloesungen fuer Forstbesitzer, Forstverwalter, Servitutberechtigte und Theilungskommissarien / von Dr. W. Pfeil, Königl. Pr. Ober-Forstrathe, Prof an der Univ. zu Berlin
Entstehung
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23 zusetzen. Der Ertrag eines Bienstockes steht in keinem Verhältniß mehr mit dem Werthe eines solchen starken Baumes, und die dadurch verursachten Beschädigungen des starken Holzes lassen mit Recht dies Servitut als höchst nachtheilig erkennen. Es wird aber auch wohl nur noch in sehr waldreichen Gegenden getroffen.

Die mittelbaren Beschädigungen des Waldes durch dies Servitut, da bei dem Zeideln häufig Feuer aus⸗ kömmt oder durch das Einfahren der Bienenstöcke in junge Dickichte diese beschädigt werden, sind nicht un⸗ vermeidbar mit ihm verbunden und gehören deßhalb auch nicht hierher.

Das Recht, Steine, Lehm im Forste zu holen, ist selten von sehr großem Nachtheile. Mehr oft das Torf zu graben, da dekhalb häufig die obere fruchtbare dünne Bodenschicht abgestochen und der Boden untragbarer gemacht wird.

Das Recht der Viehtrift und Viehtränke ist für den Eigenthümer des Forstes allerdings auch oft nachtheilig, da es ihm oft die Verbindlichkeit auflegt, Waldstriche deßhalb unbenutzt liegen zu lassen, da es die Gelegenhelt zur Beschädigung der angränzenden jungen Holzdistrikte herbeisührt und zu kostbaren 150 und Siche⸗ rungsanstalten nöthigt.

Wir sehen auf diese Art, daß wohl jedes Wald Ser vitut entweder unmittelbar oder mittelbar, indem es Ge legenheit zu schwer zu verhütenden Waldbeschädigungen giebt, den Forsten nachtheilig wird. Es kann uns auch deßhalb nicht auffallen, wenn man überall darauf drang, und es zur Erhaltung der Wälder unumgänglich noth