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Eben so ist der Forstbesitzer gezwungen, fortwäh⸗ rend gerade nur Kiefernholz zu ziehen, was ebenfalls ihm nicht vortheilhaft seyn oder scheinen kann.
Vorzüglich führt aber die Art der Gewinnung der Kienstubben oder Stöcke, bei unserer Art der Waldoerjüngung durch Besamungsschläge, sehr viele Unbequemlichkeiten mit sich. Die Bäume werden in ei— nem solchen Besamungsschlage erst ganz gehauen und ab⸗ geräumt, wenn der Schlag schon ganz angeflogen ist. Es ist dann nicht mehr möglich, die Stöcke der abgehaue— nen Stamme ohne Nachtheil für den jungen Anflug aus⸗ zugraben, um so weniger, als der Kienstock selten frisch gebraucht und gerodet wird, und erst mehrere Jahre in der Erde faulen soll, damit er von dem kein Harz enthaltenden Splinte befteit, und dieses überhaupt durch das Verfaulen der Holztheile mehr konzentrirt wird. Sind die Kienstöcke Eigenthum der Berechtig— ten, so ist es auch eine unbefugte Schmälerung ihrer Gerechtsame, ihnen dieselben durch Einhegung des Schlages zu eutziehen, und man ist wegen dieses Ser— vituts daher genöthigt, die Verjüngung des Waldes durch natürliche Besamung aufzugeben, weil bei ihr es nicht möglich ist, alle Kienstöcke so zu gute zu machen, wie es dasselbe verlangt, und zu der kostbaren und, in vielen Fällen gar nicht einmal anwendbaren, künstlichen Kultur seine Zuflucht zu nehmen.
Das Recht der Zeidelweide ist nur dann durch sich selbst nachtheilig, wenn es dem Berechtigten die Befug⸗ niß giebt, den Bienen Wohnungen in den dazu ausge— höhlten starken Bäumen zu bereiten, oder Beuten aus⸗
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