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Seine Nachtheiligkeit und Verderblichkeit bedarf da— her keiner Auseinandersetzung; zum Glück wird es indeß als Servitut selten gefunden.
Das Recht, Theer zu schwelen, da es sich gewöhn— lich nur auf die Benutzung der im Schlage zurückge— bliebenen Kienstubben oder alter absterbender Bäume und auf abzugebendes, einzuschlagendes Holz erstreckt, hat dem Anschein nach für den Forst keinen weitern Nach—⸗ theil, da es bloß als eine Theilung der Benutzung des Waldes erscheint, und diese nicht als Nachtheil für den Staat gelten kann; allein bei der neuern Gestaltung der Waldwirthschaft erzeugt diese Belastung mancherlei Hin⸗ dernisse dabei, welche die vortheilhafteste Benutzung des Waldes nicht gestatten, und dies Servitut muß entweder beseitigt und abgelöset werden, oder der Waldbesitzer muß sich unverhältnißmäßig große Aufopferungen bei sei— nem Fortbestehen gefallen lassen.
Einmal setzt die Gewinnung der zu Theer tauglichen Holzsäfte Holz von einem beträchtlich hohen Alter vor⸗ aus. Dieses das Holz erreichen zu lassen, wird aber in sehr vielen Fällen ganz gegen den Vortheil des Forstbe— sitzers seyn, in schlechtem Boden wird es in der Regel nie statt finden dürfen. Verkürzt der Forstbesitzer den Um⸗ trieb, wie er es seinem Vortheile angemessen findet, so ver⸗ kürzt er dadurch widerrechtlich die Berechtigten in ihren Nutzungen, denn sie werden nun den Theer nicht mehr gewinnen können, da das Holz nicht mehr das dazu nöthige Alter erreicht, indem es in der Jugend sich dazu nicht eignet, wovon die Ursachen zu entwi⸗ ckeln, hier nicht nöthig seyn dürfte.


