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Ueber Befreiung der Waelder von Servituten im Allgemeinen, so wie über das dabei noethige und zweckmaeßige Verfahren nach Vorschrift und Anleitung der in den Preußischen Staaten deßhalb erschienenen Gesetze : eine Huelfsschrift bey Servitutabloesungen fuer Forstbesitzer, Forstverwalter, Servitutberechtigte und Theilungskommissarien / von Dr. W. Pfeil, Königl. Pr. Ober-Forstrathe, Prof an der Univ. zu Berlin
Entstehung
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fruchtbare Erdschichte zugleich mit hinweg, und auch dies mußte daher gleiche nachtheilige Wirkungen äußern, wie das Streurechen. Das unbeschränkte Mastungsrecht wurde einmal dadurch nachtheilig, daß es die natürliche Verjüngung der Wälder durch den abfallenden Samen verhinderte, da dieser von den vorzüglichsten Holzarten aufgehüthet und zur Nahrung und Mastung des Viehes verwendet wurde, noch mehr aber wirkte es in den neuern Zeiten, wo die deßhalb nöthige Beschränkung wohl größtentheils dadurch eintrat, daß es die oft nothwendig werdende Umwandlung der Holzbestände verhinderte, indem der Forsteigenthümer die Masthölzer beibehalten mußte. Diese erfordern, um sie mit Vor theil erziehen zu können, einen fruchtbaren Boden; häu fig hat sich dieser durch die fortwährende gänzliche Ver wendung seiner Erzeugung aber so verschlechtert, daß er, der fruchtbar war, als die Masthölzer in ihm erwuchsen, jetzt zu unfruchtbar ist, um sie noch mit Vortheil ziehen zu können. Das Servitut zwingt aber, da es die Er⸗ ziehung passender Holzarten, z. B. Nadelholz, nicht er laubt, zum nachtheiligen Festhalten des unangemessenen Waldbestandes.

Das Harzscharren in Fichtenwäldern an stehendem Holze verschlechtert nicht bloß das Holz in einem so hohen Grade, daß es als Nutzholz gar nicht mehr zu gebrauchen ist, und das Brennholz einen sehr großen Theil seines Werthes verliert, wenn den Bäumen die Säfte lange und stark entzogen werden, sondern es töd tet zuletzt, unmäßig und ohne Schonung ausgeübt, die gan zen Holzbestände.

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