Druckschrift 
Ueber Befreiung der Waelder von Servituten im Allgemeinen, so wie über das dabei noethige und zweckmaeßige Verfahren nach Vorschrift und Anleitung der in den Preußischen Staaten deßhalb erschienenen Gesetze : eine Huelfsschrift bey Servitutabloesungen fuer Forstbesitzer, Forstverwalter, Servitutberechtigte und Theilungskommissarien / von Dr. W. Pfeil, Königl. Pr. Ober-Forstrathe, Prof an der Univ. zu Berlin
Entstehung
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steten Eigenthum wenlger Llebe hat, als zum freien und ihm ganz gehörenden; es widerstrebt seinem Gefühle nur zu oft, für Andere Mühe und Sorgen zu überneh⸗ men, indem er das mit ihnen theilen soll, was er da mit erzeugte und erzog, die Kosten allein aufzuwenden und die Nutzung, welche damit hervorgebracht wird, nicht allein zu erhalten. Die Berechtigungen auf das min⸗ der werthvolle und von dem Besitzer nicht gut zu benutzende Holz wirkten nicht sowohl auf diese Art nachtheilig auf die Forsten ein, sondern mehr durch die häufig vorkommen den größeren Ausdehnungen und widerrechtlichen Anma⸗ ßungen und Beeinträchtigungen des Besitzers durch die Berechtigten. Je mehr sich Gelegenheit zeigte, alles Holz zu benutzen, desto mehr beschränkten die Forsteigen⸗ thümer überall die Berechtigten in der Ausübung ihres Rechts, ohne daß diese häufig einen Widerspruch dage gen geltend machen köönnten, da der Eigenthümer sich weder des Mitbenutzungsrechts begeben hatte, noch der Umfang der Berechtigung fest und genau bestimmt war. Zugleich wurde das Bedürfniß durch die steigende Bevökerung vermehrt und die von den Berechtigten rechtlich zu gute zu machenden Holzvorräthe wurden er schöpft. Der Andrang derselben mußte in demselben Maße immer stärkere Unordnungen, Holzfrebel herbeiführen, sie mußten immer schwerer zu verhindern werden. Es war deßhalb natürlich, den Ruin der Forsten aus den Berechtigungen herzuleiten, während diese wohl ei gentlich erst dadurch nachtheillg wurden, daß den Be⸗ dürftigen die unschädliche Befriedigung des Bedürfnisses unmöglich wurde.

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