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Ueber Befreiung der Waelder von Servituten im Allgemeinen, so wie über das dabei noethige und zweckmaeßige Verfahren nach Vorschrift und Anleitung der in den Preußischen Staaten deßhalb erschienenen Gesetze : eine Huelfsschrift bey Servitutabloesungen fuer Forstbesitzer, Forstverwalter, Servitutberechtigte und Theilungskommissarien / von Dr. W. Pfeil, Königl. Pr. Ober-Forstrathe, Prof an der Univ. zu Berlin
Entstehung
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wußte, geschah die deßhalb nöthige Einräumung schon um der Erhaltung des Feudalanstandes willen immer nur so, daß sie aus Gnaden verwilligt wurde.

Abzutragende Verbindlichkeiten und Verpflichtungen wurden ebenfalls häufig unter dieser Form erfüllt.

Allerdings waren aber auch sehr oft Dankbarkeit, Wohlwollen, Mitleid und Güte die Ursachen eines frei⸗ willig ertheilten Privilegii, ebenso wie auch manche, vor⸗ züglich von Städten und Klöstern, ntweder mit Gewalt abgetrotzt, oder mit List erschlichen wurden.

3. Eine fünfte Art der Entstehung der Waldservi⸗ tuten fand durch die Verlährung und Obserbanz statt. Bei dem wenigen Werthe, welchen früher viele Walder⸗ zeugnisse hatten, war man wenig aufmerksam darauf, wer das eine oder das andere benutzte, und ließ die Be⸗ nutzung selbst von solchen Menschen, die eigentlich nicht dazu berechtigt waren, zu; die fortdauernde Ausübung der⸗ selben war aber eben so gut eine Besitzergreifung des Nu tzungsrechts, als sie der Waldeigenthümer selbst früher wahrscheinlich in Hinsicht des Waldes ebenfalls nur auf ähnliche Art ausgeübt hatte. Die Gesetze konnten auch nicht anders, als ein solches, eine gewisse Zeit hindurch ungestört, oder vielleicht gar ohne Beachtung des erfolg

ten Widerspruchs ausgeübtes Recht dadurch hinrei⸗

chend begründet zu erkennen.

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