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frei werden. Die vollständige Benutzung des Waldgrun⸗ des ist großen Waldeigenthümern, am wenigsten dem Staate, ohne Einräumung von Nutzungsrechten an an— dere, selten oder nie möglich. Soll sie nicht verloren gehen, wird sie gegen ein Aequivalent, jetzt freilich viel— leicht ein höheres, wieder eingeräumt werden müssen. Oft sind auch die Verträge auf Abfindung ehemali⸗ ger Eigenthums-Ansprüche durch Einräumung gewisser Gerechtsame begründet. ö ö 4. Sehr oft sind die Servituten auch durch sogenannte Begnadigungen, oder durch Privilegien, erworben. Wir müssen uns, um nicht auf die Ideen zu kommen, als sey es kein großes Unrecht, auf solche Weise entstandene Berechtigungen auch wieder zu beschränken, nur erst über die Sitten und den Sprachgebrauch der ältern Zeit, in welcher diese Privilegien entstanden, unterrichten. Jede Verwilligung des Herrn, des Höhern gegen den Riedern, sie mochte nun durch moralischen Zwang gebo⸗ ten, oder durch den eigenen Vortheil des Gebers ange⸗ rathen seyn, wurde eine sonderbare Gnade ge⸗ nannt, und der Gebrauch verlängte es, daß der Niedere diese Verwilligung, selbst wo er sie als Recht fordern konnte, in demüthigen Aus drücken als eine unberdiente Gnade erkannte. So sehen wir, daß wenn leibeigene Bauern außer Stande waren, ihre Dienste zu thun, der Edelmann ihnen aus sonderbarer Gnade Pferde gab, um sie wieder geleistet zu erhalten, daß er ihnen das zu ih—⸗ rer Existenz nöthige Hosz verwilligte, um seine Knechte und ihre Dienste nicht zu verlieren. Selbst wo der Ge— ringere einen Rechtsspruch gegen den Höhern zu erhalten


