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Ueber Befreiung der Waelder von Servituten im Allgemeinen, so wie über das dabei noethige und zweckmaeßige Verfahren nach Vorschrift und Anleitung der in den Preußischen Staaten deßhalb erschienenen Gesetze : eine Huelfsschrift bey Servitutabloesungen fuer Forstbesitzer, Forstverwalter, Servitutberechtigte und Theilungskommissarien / von Dr. W. Pfeil, Königl. Pr. Ober-Forstrathe, Prof an der Univ. zu Berlin
Entstehung
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befriedigen können. So wie der russische Leibeigene von seinem Herrn fordert, was er bedarf, so mußte der Herr dem deutschen Knechte geben, was ihn in den Stand setzte, ihm Dienste zu leisten. Er mußte wenigstens die Freiheit haben, sein Vieh zu weiden, Holz zu holen, Düngungsmaterial zu sammeln, Bauholz erhalten, kurz, wenn auch der Herr den Wald als sein Eigenthum be trachtete, konnte er doch dem Knecht die zu dessen Exi⸗ stenz nöthige Benutzung nicht nehmen. Hat auch die Leibeigenschaft aufgehört, so bestehen doch größtentheils noch die Leistungen der ehemaligen Leibeignen, oder sie sind bloß fixirt, geändert oder auch abgekauft, so daß die dafür ihnen zugestandenen Gerechtsame ebenfalls noch bestehen müssen, die häufig jetzt, so wie vormals, noch zu ihrer Existenz unentbehrlich sind.

3. Eine dritte Art der Entstehung der Waldservitu ten ist in Verträgen begründet. Es war dem Waldbesi tzer in der Regel unmöglich, die ganze Walderzeugung für sich allein zu gute zu machen. Die Weide, das kleinere Holz u. s. w. blieb unbenutzt im Walde, wenn er nicht irgend jemandem ein Recht darauf einräumte. Dies ge⸗ schah sehr häufig durch irgend ein Aequibalent, welches heute, wo die Waldnutzung im Werthe gestiegen ist, viel leicht unverhältnißmäßig gering scheint, damals aber in vollkommen richtigem Verhältnisse damit stand. Daher rühren die Wäldzinse, der Zinshafer, die Zinshühner, und eine Menge Leistungen oder Entrichtungen für die Wald benutzung.

Was damals sich von selbst bildete, wird es heute wahrscheinlich wieder thun, wenn die Wälder servitut⸗

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